Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbliebener Eintrag zu § 15a EStG in Gewinnfeststellungsbescheid als negativer Verwaltungsakt. Verlustfeststellung gem. § 15 a IV EStG für 1997 und 1998 als atypisch stille Beteiligte der Firma Z. Hotel und Restaurant GmbH …
Leitsatz (redaktionell)
1. Indem das Finanzamt in der Anlage ESt 1, 2, 3 B zu einem Feststellungsbescheid keine Eintragungen in der Rubrik „Korrekturbetrag nach § 15a EStG” vornimmt, trifft es eine negative Entscheidung darüber, dass verrechenbare Verluste nicht festzustellen sind. Der Feststellungsbescheid enthält einen negativen Verwaltungsakt, dem zufolge verrechenbare Verluste nicht vorliegen und es sich um ausgleichsfähige Verluste handelt.
2. Es ist nicht notwendig, dass ein Bearbeiter des Finanzamts bei Durchführung eines Feststellungsverfahrens Überlegungen darüber anstellt, ob für sämtliche in einem Vordruck vorgesehene Rubriken Feststellungen vorzunehmen sind oder nicht. Es genügt die allgemeine Überzeugung, dass andere Feststellungen als die getroffenen nicht zu treffen sind.
Normenkette
EStG 1997 § 15a Abs. 4; AO 1977 §§ 118, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Die Bescheide vom 12.6.2002 über die gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zum 31.12.1997 und zum 31.12.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.2.2003 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) ist als (atypische) stille Gesellschafterin an der Z Hotel und Restaurant GmbH (D) beteiligt (Vertrag vom 9.11.1987). Unter dem Datum des 31.5.1999 und des 21.2.2000 erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA–) aufgrund entsprechender Feststellungserklärungen Bescheide, in denen für die GmbH & Still Verluste von 254.236 DM (1997) und 155.390 DM (1998) festgestellt und auf die Klin sowie auf die GmbH verteilt wurden (Vordruck „Anlage ESt 1, 2, 3 B”). Die Bescheide wurden bestandskräftig und standen auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der Bearbeitung der Feststellungserklärung für das Jahr 1999 forderte das FA die Klin mit Schreiben vom 17.1.2001 auf, Erklärungen zur Feststellung der verrechenbaren Verluste nach § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Jahre 1997 bis 1999 einzureichen. Die Klin kam der Aufforderung für die Jahre 1997 und 1998 nicht nach, da sie der Ansicht war, derartige Feststellungsbescheide könnten nicht nachträglich ergehen, nachdem die ursprünglichen Bescheide, in denen keine verrechenbare Verluste festgestellt worden seien, bestandskräftig geworden seien. Das FA erließ unter dem 26.7.2001 Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 15a EStG zum 31.12.1997 und zum 31.12.1998, die auf Einspruch hin aus formellen Gründen aufgehoben wurden. Unter dem 12.6.2002 erließ es gegenüber der Klin als atypisch stille Beteiligte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der verrechenbaren Verluste, in dem der verrechenbare Verlust zum 31.12.1997 auf 66.985 DM und zum 31.12.1998 auf 178.767 DM festgestellt wurde. Gegen diesen Feststellungsbescheid wandte sich die Klin mit Einspruch sowie mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das FA lehnte den Aussetzungsantrag ab, ein beim Finanzgericht gestellter Antrag hatte Erfolg (Beschluss vom 10.12.2002, Az.: 6 V 3858/02). Den Einspruch gegen die Bescheide vom 12.6.2002 wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 20.2.2003). Auf entsprechenden Antrag gewährte das Finanzgericht durch Beschluss vom 23.6.2003 erneut Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide vom 12.6.2002 (Az.: 6 V 1336/03).
Gegen die Einspruchsentscheidung wandte sich die Klin mit zwei Klagen, die jeweils ein Streitjahr betrafen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:
Das FA habe in den ursprünglichen Bescheiden alle erforderlichen Feststellungen getroffen. Aus den Bescheiden habe sich auch ergeben, dass es sich um ausgleichsfähige und nicht lediglich um verrechenbare Verluste gehandelt habe.
Die Klin beantragt
die Bescheide vom 12.6.2002 über die Feststellung verrechenbarer Verlusten zum 31.12.1997 und zum 31.12.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.2.2003 aufzuheben.
Das FA beantragt
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Am 21.10.2003 hat der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in dem die Streitsachen 6 K 1333/03 (Feststellung zum 31.12.1997) und 6 K 1335/03 (Feststellung zum 31.12.1998) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind (§ 73 der Finanzgerichtsordnung – FGO–). Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage...