Entscheidungsstichwort (Thema)
1%-Regelung und Abzugsverbot von Kfz-Kosten. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anwendung der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils der Kfz-Kosten, kann dazu führen, dass die Kfz-Kosten insgesamt nicht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden können.
2. Durch die Berücksichtigung gewerblicher statt freiberuflicher Einkünfte im Einkommensteuerbescheid, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht beschwert, wenn die Höhe der Einkommensteuer dadurch nicht berührt wird.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3; AO § 40 Abs. 2, § 218 Abs. 2, §§ 240, 337; FGO § 44 Abs. 1, § 68
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
I.
Streitig ist im Wesentlichen die Hinzurechnung eines privaten Kfz-Nutzungsanteils zum Gewinn und die Einstufung der Einkünfte als gewerblich.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Unternehmensberater. Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung erzielte er im Streitjahr 1997 einen Gewinn in Höhe von 75.419 DM, den er den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuordnete. Die darin enthaltenen Kfz-Kosten beliefen sich auf 3.798,91 DM. Eine Hinzurechnung wegen einer Privatnutzung des PKW (VW Corrado, Baujahr 1991) war im Rahmen der Gewinnermittlung nicht vorgenommen worden. Einen weiteren PKW besaß der Kl im Streitjahr nicht.
Da der Kl auf Aufforderung des Beklagten (Finanzamt – FA –, Schreiben vom 10.11.1998) kein Fahrtenbuch zum Nachweis der betrieblichen Nutzung vorlegte, ermittelte das FA gem § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) einen privaten Nutzungsanteil in Höhe von 5.232 DM. Hierbei legte es der Berechnung einen Listenpreis in Höhe von 43.600 DM zugrunde, den es der Schwacke-Liste entnommen hatte.
Der insoweit ermittelte private Nutzungsanteil wurde vom FA auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten (3.798,91 DM) begrenzt und dieser Betrag dem Gewinn hinzugerechnet. Neben anderen kleineren Hinzurechnungen erhöhte sich der Gewinn dadurch auf 79.951 DM. Dieser Betrag wurde dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2.12.1998 (Einkommensteuer: 18.007 DM) als Gewinn aus selbständiger Tätigkeit zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom 28.4.1999 wurde die Einkommensteuer aus nicht streitbefangenen Gründen geringfügig auf 17.966 DM herabgesetzt.
Im Einspruchsverfahren teilte der Kl mit, dass er den PKW nicht privat genutzt habe. Ein Abzug für Privatnutzung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Seit Jahren habe er keinen Urlaub gemacht Außerdem arbeite er auch an den Wochenenden. Da er die Arbeitsstätte und die Wohnung unter einem Dach habe, schieden auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus. Durchschnittlich sei er lediglich 25 km am Tag gefahren.
Im Laufe des Verfahrens vertrat das FA die Auffassung, dass die Tätigkeit des Kl als gewerblich zu beurteilen sein könnte. Im Schreiben vom 16.5.1999 teilte der Kl daraufhin mit, dass er als Unternehmensberater freiberuflich tätig sei. Er analysiere für seine Kunden, die einen Fuhrpark unterhielten, Treibstoffbezüge und fertige darüber jeweils einen Report. Hierfür setzte er DV-Mittel ein, u. a. auch selbsterstellte Software-Tools namens Auto Nom. Mitunter führe dies dann auch zu Organisationsberatungen, in deren Folge er Kunden seine Software-Tools auf Lizenzbasis überlasse.
Für seine Tätigkeit gebe es keine spezielle Fachausbildung. Er habe das Kfz-Mechaniker-Handwerk erlernt und sich das erforderliche Know-How im Laufe der Zeit angeeignet. Er sei kein EDV-Berater, sondern Unternehmensberater. Im Mittelpunkt seiner Tätigkeit stünden die „Informationsverarbeitung und Analyse mit dem Ziel der Beratung”. Seinen Kunden gebe er „Informationen zum Wirtschaften”, die er den Daten entnehme, die er wiederum von seinen Kunden erhalten habe. Hierbei verdeutliche er seinen Kunden, „dass die Mineralölsteuer im Tank keine Energie” liefere.
Mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 22.7.1999 setzte das FA die Einkommensteuer aus weiteren nicht streitbefangenen Gründen (Gewinn nach Abzug zusätzlicher Betriebsausgaben: 79.265 DM) nochmals auf 17.763 DM herab. Hinsichtlich der Kfz-Nutzung blieb der Einspruch ohne Erfolg. Die Einkünfte des Kl wurden nunmehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt.
Am 15.10.1999 erteilte das FA einen Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 1997 (Messbetrag: 384 DM). Für die Jahre 1998 und 1999 ergingen am 10.4.2000 (Messbetrag: 420 DM) und 27.7.2001 (Messbetrag: 1.323 DM) Messbescheide.
Mit der Klage (Schriftsatz vom 17.8.1999) wird vorgetragen, dass der PKW rückwirkend ab 1.1.1997 privat zum Preis von 14.299,45 DM angekauft bzw. ins Privatvermögen worden sei Lt. Rechnung vom 20.12.1991 habe der tatsächliche Kaufpreis 35.748,62 DM betragen. Für die betriebliche Nutzung seien monatlich 2 % des Listenpreises, d. h. 10.464 DM zu berücksichtigen. Andrerseits seien der Verkaufserlös und die Kfz-Kosten (zusammen: 17.976,53 DM) gewinnerhöhend anzusetzen.
Ferner richte sich die Klage auch gegen die Festsetzu...