rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionszusage für 63 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem bei der Prüfung der Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern eine Bandbreite von möglichen angemessenen Bezügen bzw. Preisen zugrunde zu legen ist, könnte auch eine Pensionszusage anzuerkennen sein, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt worden ist, der bereits das 63. Lebensjahr vollendet hat.
2. Wird einem 63 Jahre alten Geschäftsführer eine Pensionszusage gewährt, die bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sofort fällig ist, ansonsten bei Vollendung des 70. Lebensjahres, ist die Zusage steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die entsprechende Anfrage eines Fremdgeschäftsführers im Hinblick auf die zu erwartende hohe finanzielle Belastung der Gesellschaft ohne weiteres abgelehnt worden wäre.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionszusage.
Die Klägerin (Klin) ist eine im Jahre 1986 gegründete GmbH, die sich als … betätigt. An der Gesellschaft waren in den Streitjahren (1995 bis 1998) der am 9.10.1926 geborene P K sowie sein Sohn R K je zur Hälfte beteiligt. Beide Gesellschafter waren auch Geschäftsführer. Die GmbH hatte den Kundenstamm der –Büros übernommen, die von Frau L K sowie von Herrn R K betrieben worden waren. Mit Vertrag vom 16.1.1990 gab die Gesellschaft Herrn P K eine Pensionszusage. Dieser sollte hiernach ein monatliches Ruhegeld von 3.000 DM erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis endete und er berufs- oder erwerbsunfähig sein sollte, andernfalls bei Erreichen des 70. Lebensjahres. Das Witwengeld sollte sich auf 100 v.H. belaufen.
Im Jahre 2000 wurde bei der Klin eine Außenprüfung durchgeführt, die die Jahre 1995 bis 1998 umfasste und an der ein Fachprüfer der OFD München für versicherungsmathematische Fragen teilnahm. Die Prüfer waren der Ansicht, die Pensionsrückstellung sei nicht anzuerkennen, weil Herr P K zum Zeitpunkt der Pensionszusage bereits 63 Jahre alt gewesen sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liege die Grenze für eine Pensionszusage grundsätzlich bei 60 Jahren. Die Prüfer behandelten Zuführungen zu der Pensionsrückstellung von 43.129 DM (31.12.1995) und 47.761 DM (31.12.1996) als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung erließ der Beklagte (das Finanzamt –FA–) unter dem Datum des 12.07.2001 für die Jahre 1995 bis 1998 geänderte Körperschaftsteuerund Gewerbesteuermessbescheide.
Gegen die Änderungsbescheide wandte sich die Klin mit Einspruch. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 2.7.2002). Das FA hielt daran fest, dass die Pension zum Zeitpunkt der Zusage nicht erdienbar gewesen sei.
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Herr P K habe im Jahre 1986 seine Berufserfahrung aus 27 Jahren sowie seinen Kunden- und Versicherungsstamm gegen ein verhältnismäßig geringes Entgelt in die GmbH eingebracht.
Vom Gründungsjahr 1986 bis zum Jahr der Pensionszusage (1990) seien die Umsätze von … TDM auf … TDM gesteigert worden. Allein im Jahre 1999 sei aus dem Verkauf des Versicherungsstammes ein Betrag von … TDM erzielt worden. Der Marktwert des Unternehmens sei im Jahre 1990 auf … DM zu veranschlagen gewesen. Bei Gründung der GmbH habe Herr K das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Wäre ihm sofort eine Pension zugesagt worden, so hätte er sich dem Vorwurf ausgesetzt, zum damaligen Zeitpunkt sei die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft noch nicht vorhersehbar gewesen. Damals sei Herr P K bereits vier Jahre für die Klin tätig gewesen. Die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe sich lediglich auf … DM monatlich belaufen. Herr P K sei daher auf eine Pensionszusage angewiesen gewesen. Im Streitfall seien sowohl hinreichende Kenntnisse über die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Klin vorhanden gewesen als auch über die Leistungsfähigkeit von Herrn P K. In einem derartigen Fall müsse die Tatsache, dass der Empfänger der Versorgungszusage das 60. Lebensjahr bereits überschritten habe, zurücktreten. Ansonsten käme man zu dem Ergebnis, dass ein älterer Geschäftsführer unbeschadet erprobter Kenntnisse keine Altersversorgung mehr erlangen könne. Die Einwände der Prüfer gegen die Höhe der Witwenrente seien ebenso wenig durchgreifend. Der Umstand, dass die Witwenrente 100 v.H. der Mannesrente betrage, sei zwar ungewöhnlich; dies allein führe jedoch nicht zur Unangemessenheit.
Die Klin beantragt,
unter Abänderung der Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1998, jeweils vom 12.7.2001, und der Einspruchsentscheidung vom 2.7.2002 die verdeckte Gewinnausschüttung außer Ansatz zu lasse...