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FG München Urteil vom 31.03.2010 - 10 K 2102/09 (veröffentlicht am 25.05.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Währungsumrechnung bei der Anrechnung von Familienleistungen aus EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Berechnung des Differenzkindergelds sind Schweizer Familienleistungen nach dem Umrechnungskurs umzurechnen, der im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung des Kindergeldanspruchs durch die Familienkasse gegolten hat. Die insoweit in Art. 107 der VO (EWG) Nr. 574/72 enthaltene planwidrige Regelungslücke kann nicht durch entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 10 EStG, sondern nur dadurch geschlossen werden, dass der Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 der VO (EWG) 574/72 entsprechend ausgedehnt wird.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 10, § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, Art. 107 Abs. 1, 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.03.2011; Aktenzeichen III B 76/10)

BFH (Beschluss vom 11.03.2011; Aktenzeichen III B 76/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am …2005 geborenen A. Mit Formblattschreiben vom 03.08.2007 beantragte die Klin Kindergeld für A. Nach der von der Klin vorgelegten Bescheinigung E 411 übte der Kindsvater ab 01.07.2007 eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz aus und hatte seither einen Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige. Die gesamte Familie hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Bescheid vom 13.12.2007 bewilligte die Beklagte (die Familienkasse – FK –) ab Juli 2007 vorläufig Differenzkindergeld in Höhe von 51,39 EUR. Insoweit rechnete es die schweizerischen Familienleistungen in Höhe von 102,61 EUR (170 CHF; Umrechnungskurs 1,65676) an. Nachdem der Kindsvater mitgeteilt hatte, dass die Kantonsverwaltung St. Gallen ...

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