Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Umsatzsteuer 1994
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob erhaltene Beträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Der Antragsteller (Ast.) hat im Jahre 1994 am sog. Unternehmensspiel „Life” teilgenommen und neue Mitspieler gewonnen.
Von den Einsätzen der von ihm zum Mitspielen bewogenen neuen Spieler hat er jeweils einen Anteil behalten. Die Gesamtsumme der so erhaltenen Gelder beträgt brutto 362.823,15 DM, vgl. Schriftsatz des Ast. vom 17.05.1995. Der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) sah diese Anteile als Provision an und setzte die Umsatzsteuer 1994 auf 47.324,70 DM fest. Der Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 21.04.1995 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid 1994 legte der Ast. Einspruch ein und beantragte erfolglos beim FA die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides. Er ist der Ansicht, daß er keinen Leistungsaustausch durchgeführt habe. Dafür fehle es bereits an einem Partner. Leistungspartner sei nicht die Organisationsleitung des Unternehmensspiels, da sie nur wie ein Bankhalter tätig werde und kein Vermögensopfer aus dem eigenen Vermögen erbringe. Im übrigen sei eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz gegeben, da es sich um eine Ausspielung im Sinne von § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz handele. Entsprechend habe der BFH in BStBl. III 1954, 23, 25 Preisnachlässe für eine progressive Kundenwerbung bei Bestellung von Textilien als steuerfrei angesehen, weil der Gewinn vom Zufall abhängig sei. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 10.07.1995 hat der Ast. betont, daß er die Mitspieler der Organisation nur zugeführt habe, um seinen Einsatz und Anteile zu erhalten, indem er selbst und von ihm geworbene Mitspieler weitere Mitspieler werben. Insofern habe er nur gehandelt, um durch die Werbung von Mitgliedern durch sich selbst oder die von ihm bereits geworbenen Mitspieler genügend Beträge zu sammeln, um aufs Ganze einen Spielgewinn zu ziehen. Eine Leistung an einen Dritten habe er nicht erbringen wollen. Insgesamt habe er nur 7 Mitglieder geworben.
Der Ast. beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 1994 von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es meint, daß die erzielten Umsätze steuerbar und steuerpflichtig seien und verweist dazu auf die Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.12.1994 XV 75/94 V und vom 12.07.1994 V 52/94 V.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich bereits daraus, daß das FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Im Streitfall bestehen keine Zweifel, daß der Ast. als Mitspieler des „Unternehmensspiels Life” durch die Anwerbung neuer Mitglieder sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht hat und damit als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG tätig geworden ist.
Die vom Ast. erbrachte sonstige Leistung bei der Anwerbung neuer Mitspieler gegen Geld besteht darin, daß er diesen den Zugang zum Mitspielen bei dem Unternehmensspiel eröffnet hat. Damit hat er eine Leistung bewirkt, weil er mit dieser Tätigkeit die Erzielung von Einnahmen bezweckt hat. Insofern kann er einem Veranstalter gleichgestellt werden, indem er die Mitspielmöglichkeit an den von dem Organisator veranstalteten Spiel angeboten hat. Diese rechtliche Beurteilung greift nicht nur für den Veranstalter von Spielen selbst (vgl. BFH in BStBl. II 1994, 54, 55 Nr. II der Entscheidungsgründe), sondern auch für bloße Mitspieler. In dieser Entscheidung hat der BFH die Leistung darin gesehen, daß der einzelne Spieler die Gegenleistung gewährt, sich am Spiel zu beteiligen und Geld zu gewinnen. Auch der Ast. erbringt seine Leistung gegenüber den neuen Mitgliedern, indem er diesen Personen die Mitspielgelegenheit verschafft, d.h. diese sich an dem Schneeballsystem und Spielgewinn beteiligen können.
Diese Leistungen werden auch dem neuen Mitspieler gegenüber erbracht, der erst gegen die Zahlung des Spieleinsatzes, der den Werbeanteil des Ast. enthält, an dem sog. Unternehmensspiel teilnehmen kann (vgl. Schriftsatz des Ast. vom 17.05.1995).
In der rechtlichen Beurteilung macht es keinen Unterschied, wenn diese Akquisition neuer Mitglieder aus der Erwägung erfolgt ist, sich Dadurch Anteile am sog. Spielgewinn zu verschaffen. Denn auch dann ist der Ast. tätig geworden, um ein Entgelt zu erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob der sog. Spielgewinn als Entgelt bezeichnet wurde und ob die Leistung gegenüber den neuen Mitspielern oder gegenüber dem Organisator erfolgt ist, wenn dieser den Anteil am Einsatz ausgezahlt haben sollte. In diesem Falle würde eine sonstige Leistung in Form einer Geschäftsbes...