Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Gründe

Streitig ist, ob Einnahmen aus dem Unternehmensspiel … der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Der Kläger (Kf.) ist Gewerbetreibender. Im Streitjahr hat er Bruttoprovisionen in Höhe von … DM für die Anwerbung von Mitspielern für das Unternehmensspiel … erhalten. Diese Zahlungen beruhen auf einem Mitarbeitervertrag mit der … Danach erhält der Mitarbeiter 7,7 % der Spieleinsätze der Gruppe. Wegen der Einzelheiten des Spielablaufs und der Provisionsregelung wird auf die Darstellung in der Einspruchsentscheidung (Bl. 18 GA) Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte (das Finanzamt – FA –) von diesen bisher nicht erklärten Einnahmen durch eine Kontrollmitteilung erfahren hatte, erließ es einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid, mit dem es die bisher erklärten Umsätze um den Nettobetrag von … DM erhöhte.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 16.12.1996) trägt der Kl. mit der Klage vor, die erhaltenen … DM seien keine steuerpflichtigen Umsätze. Vielmehr liege nur eine nicht steuerpflichtige Teilnahme an einem Spiel im privaten Bereich vor. Wegen des Schneeballeffekts sei ihm bewußt gewesen, daß er keine Gewinne erzielen könne. Er habe deshalb nur aus Neugier und Liebhaberei, nicht aber aus Gewinnerzielungsabsicht gespielt. Hilfsweise meint er, daß die Verluste aus dem Spiel hätten anerkannt werden müssen. Da dies nie erfolgt sei, handele es sich um eine private Liebhaberei und nicht um ein Gewerbe mit planvoller Gewinnerzielungsabsicht. Im übrigen sei der erhaltene Gesamtbetrag aufzuteilen. Ihm seien nur … DM durch die Vermittlung von Spielteilnehmern zugeflossen. Die restlichen Einnahmen seien ihm dadurch zugeflossen, daß von ihm vermittelte Spielteilnehmer ihrerseits weitere Spielteilnehmer geworben hätten.

Der Kl. beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Ust-Bescheides für 1994 die strittigen Einnahmen aus dem … Spiel nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen,

im Unterliegensfalle, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen;

im Falle der Klagestattgabe, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Im übrigen meint es, daß die Rechtsfrage bereits durch den, Senatsbeschluß in EFG 1996, 507 geklärt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakten Bezug genommen.

Der Senat hat am 19.06.1997 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kl. durch die Anwerbung von Mitspielern gegenüber dem Veranstalter steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht hat.

Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erfordert, eine zum Zwecke der Entgelterzielung erbrachte Leistung (Leistungsaustausch). Es muß ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet und sie damit auslöst, so daß die wechselseitigen Leistungen nicht bloß äußerlich verbunden sind (vgl. BFH in BStBl. II 1981, 495).

Der Kl. hat sonstige Leistungen ausgeführt, indem er für den Veranstalter des Unternehmensspiels neue Spieler geworben hat. Leistungsempfänger war der Veranstalter, da der Kl. dessen vertragliche Ansprüche aus dem sog. Mitarbeitervertrag erfüllte. Diese Anwerbung von neuen Mitspielern erfolgte auch nachhaltig, wie allein aus der Höhe der erzielten Umsätze ersichtlich ist. Zudem spricht für eine Nachhältigkeit auch der vom Kl. geschlossenen Vertrag, wonach er als Einzelhändler ein Gewerbe anmelden und die steuerlichen Pflichten selbst erfüllen muß.

Der Steuerbarkeit der sonstigen Leistungen des Kl. steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Spiel möglicherweise um ein verbotswidriges Spiel handelt. Denn das Gemeinschaftsrecht gebietet – wie auch § 40 AO – nicht, sonstige Leistungen aus dem Mehrwertsteuersystem herauszunehmen, weil sie im Zusammenhang mit einem unerlaubten Glücksspiel stehen, vgl. BFH vom 30.01.1997 V R 27/95, HFR 1997, 423 m. w. N.

Die gegen die Steuerbarkeit gerichteten Einwände des Kl. greifen nicht durch. Es spielt keine Rolle, ob er nur aus persönlichen Gründen ohne Gewinnerzielungsabsicht gespielt hat. Für die Umsatzsteuer kommt es gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an.

Schließlich sind die getätigten Umsätze auch nicht gem. § 4 Nr. 9 b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Befreiungsvorschrift gilt nicht für Vermittlungsleistungen, für die eine Provision gezahlt wird, vgl. Bunjes/Geist, UStG, 4 Aufl., § 4 Nr. 9 Anm. 5 = S. 168 m.w.N. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Unternehmensspiel Life überhaupt um eine Ausspielung, i. S....

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