Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Anschaffungskosten durch Darlehensausfall

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG auf der Grundlage der § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ist nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses des vereinbarten Entgelts abzustellen.

2) Die Berücksichtigung eines Darlehensausfalls als nachträgliche Anschaffungskosten ist nur möglich, wenn die Gewährung des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war; dies ist nur dann der Fall, wenn das Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter hatte.

3) Ist der Darlehensempfänger eine Aktiengesellschaft und der Darlehensgeber ein Aktionär an der darlehensempfangenden Aktiengesellschaft, ist weitere Voraussetzung, dass der Darlehensgeber unternehmerisch, d.h. zu mehr als 25 % beteiligt ist bzw. in einem Umfang, der ihm in Verbindung mit weiteren Umständen Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert.

 

Normenkette

EStG § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen IX R 5/09)

BFH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen IX R 5/09)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte zu Recht ablehnt, statt der von ihm bei seiner Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2001 bislang unter Berufung auf § 17 EStG angesetzten Veräußerungsgewinne Veräußerungsverluste zu berücksichtigen.

Die Kläger sind verheiratet und wurden vom Beklagten für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 17.12.1997 haben die Kläger die … (im Folgenden: F-GmbH) gegründet. Das Stammkapital der F-GmbH betrug 100.000,00 DM und wurde jeweils zur Hälfte von den Klägern übernommen. Mit notariellem Vertrag vom 29.12.1998 verkauften die Kläger ihre Geschäftsanteile an der F-GmbH im Nennbetrag von jeweils 50.000,00 DM für letztlich insgesamt 12.596.000,00 DM an die XXX … AG (im Folgenden: XXX).

Die XXX ihrerseits hatten die Kläger mit notariellem Vertrag vom 07.10.1998 zusammen mit den Eheleuten B. L. und Frau C1. L.-Y. sowie den Eheleuten S1. F1. und D. H.-F1. gegründet. Das Grundkapital der XXX betrug bei ihrer Gründung 102.000,00 DM und war eingeteilt in 20.400 auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennwert von jeweils 5,00 DM, von denen der Ehemann der Klägerin sowie die Herren L. und F1. jeweils 4.800 Stück im Nominalwert von jeweils 24.000,00 DM (= 23,5294 % des Grundkapitals i. H. v. 102.000,00 DM) und die Klägerin sowie die Ehefrauen der Herren L. und F1. jeweils 2.000 Stück im Nennwert von jeweils 10.000,00 DM (= 9,8039 % des Grundkapitals i. H. v. 102.000,00 DM) übernahmen.

In der Folge wurde das Grundkapital der XXX mehrfach durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien erhöht, und zwar durch Beschluss der Hauptversammlung vom

  • 02.12.1998 durch Ausgabe von 779.600 neuen Aktien auf 4.000.000,00 DM (1. Kapitalerhöhung),
  • 16.12.1998 durch Ausgabe von 800.000 neuen Aktien auf 8.000.000,00 DM (2. Kapitalerhöhung),
  • 14.01.1999 durch Ausgabe von 700.000 neuen Aktien auf 11.500.000,00 DM (3. Kapitalerhöhung) und
  • 22.02.1999 durch Ausgabe von 500.000 neuen Aktien auf 14.000.000,00 DM (4. Kapitalerhöhung)

sowie durch Beschluss des Vorstandes und des Aufsichtsrates der XXX vom

  • 29.06.1999 durch Ausgabe von 500.000 neuen Aktien auf 16.500.000,00 DM (5. Kapitalerhöhung) und
  • 02.08.1999 durch Ausgabe von 300.000 neuen Aktien auf 18.000.000,00 DM (6. Kapitalerhöhung).

Im Jahr 2000 erfolgten dann noch zwei weitere Kapitalerhöhungen, durch die das Grundkapital durch Ausgabe von insgesamt 600.000 weiteren Aktien auf letztlich 21.000.000,00 DM aufgestockt wurde.

Die Klägerin beteiligte sich sowohl an der 1. als auch an der 2. Kapitalerhöhung und zeichnete von den im Rahmen der 1. Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien 77.900 Stück (Nominalwert: 389.500,00 DM) und von den im Rahmen der 2. Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien weitere 80.000 Stück (Nominalwert: 400.000,00 DM) und erhöhte damit die Anzahl der von ihr gehaltenen Aktien der XXX auf insgesamt 159.900 Stück im Nominalwert von 799.500,00 DM (= 9,9938 % des damaligen Grundkapitals von 8.000.000,00 DM).

Dem gegenüber beteiligte sich der Kläger lediglich an der 1. Kapitalerhöhung und zeichnete von den im Rahmen dieser Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien insgesamt 389.800 Stück (Nominalwert: 1.949.000,00 DM) und erhöhte damit die Anzahl der von ihm gehaltenen XXX-Aktien auf insgesamt 394.600 im Nominalwert von 1.973.000,00 DM (= 49,325 % des damaligen Grundkapitals von 4.000.000,00 DM).

An den in 1999 und 2000 durchgeführten weiteren Kapitalerhöhungen beteiligten sich weder die Klägerin noch der Kläger. Gleichwohl änderte sich die Anzahl der von ihnen gehaltenen XXX-Aktien in der Folge mehrfach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Klägern ihrer Klageschrift vom 28.11.2005 als Anlage 34 beigefügte Übersicht verwiesen.

Zu Beginn des Streitjahres hielt die Klägerin noch 90.420 XXX-Aktien mit einem Nennwert von 452.100,00 DM (= 2,1529 % des damaligen Grundkapitals von 21.000.000,00 DM). Dem gegenüber hatte sich die Anzahl der von...

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