Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsverlust
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes muss der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt sein. Die Höhe des der jeweils relevanten Beteiligung ist Veranlagungszeitraum bezogen zu betrachten.
2. Die Absenkung der relevanten Beteiligungsgrenzen aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderungen auf mindestens 10 % ab dem 1.1.1999 bzw. mindestens 1 % ab dem 1.1.2002 hat dabei mit ex nunc-Wirkung und nicht rückwirkend zu erfolgen.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2 S. 4 lit. b, Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung eines Darlehens in Höhe von 50.000 DM als Verlust i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG im Streitjahr 2000.
Der Kläger gründete am 21.8.1996 mit zwei weiteren Beteiligten die H GmbH (im weiteren: GmbH). Diese wurde mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestattet. Der Kläger übernahm einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.500 DM, so dass er exakt mit 25% beteiligt war.
Am 1.10.1996 gewährte der Kläger der GmbH ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM. Dieses Darlehn war mit 6% p.a. verzinst und hatte ursprünglich eine Laufzeit vom 1.10.1996 bis 31.12.1997. Die Tilgung sollte am Ende der Laufzeit in einer Summe erfolgen, vorzeitige Rückzahlungen waren aber möglich.
Eine Rückzahlung des Darlehens zum Endfälligkeitstermin erfolgte nicht. In 1998 erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe von 900 DM zurückerstattet. Weitere Zahlungen erfolgten trotz des Verlangens des Klägers nicht.
Am 13.1.2000 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, welches mangels Masse abgelehnt wurde. Die GmbH ist am 15.3.2000 aus dem Handelsregister gelöscht worden.
Im Einkommensteuerbescheid vom 29.5.2001 erkannte der Beklagte einen Verlust i.S.d. § 17 EStG in Höhe der Stammeinlage von 12.500 DM an. Der Kläger legte hiergegen am 7.6.2001 Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren beantragte er den Verlust i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG um die Darlehenssumme in Höhe von 50.000 DM zu erhöhen. Durch Einspruchsentscheidung vom 25.4.2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 6.5.2002 legte der Kläger Klage ein. Er verfolgt mit dieser sein Ziel fort, auch den Darlehensbetrag als Verlust i.S.d. § 17 EStG anerkannt zu bekommen. Er behauptet, dass das Darlehen im Rahmen der zur GmbH-Gründung notwendigen Finanzplanung gewährt worden sei. Es sollte die erforderliche Kapitalausstattung der GmbH sicherstellen. Anstelle einer erhöhten Stammeinlage sei diese Form der Finanzierung gewählt worden, weil die Rückzahlung bei vorhandener Liquidität grundsätzlich problemloser als eine Stammkapitalherabsetzung und -rückzahlung gewesen sei.
Die Grenze für das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung sei aufgrund der Änderung im Jahr 1999 auf 10% auch für die Vergangenheit abgesenkt worden.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.4.2002 dahingehend zu ändern, dass weitere 49.100 DM als Veräußerungsverlust i.S.d. § 17 EStG bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden,
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Darlehen nicht als Finanzplandarlehn zu qualifizieren sei, weil es nicht als solches bezeichnet und erkennbar gewesen sei. Außerdem spräche die beschränkte Laufzeit dagegen. Einziehungsversuche blieben bis auf die gezahlten 900 DM erfolglos. Dies alles spräche für ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen, bei dem der Teilwert mit 0 DM anzusetzen sei.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 27.7.2004 erörtert. Diesbezüglich und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zwar betrifft der hier geltend gemachte Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG das Streitjahr, da die GmbH in diesem Jahr Insolvenz anmeldete und auch nach Ablehnung der Insolvenz aus dem Handelsregister gelöscht worden ist. Es liegt des Weiteren auch ein Finanzplandarlehen vor – wird noch ausgeführt. Der Verlust kann jedoch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger bis zur Löschung nicht in jedem Veranlagungszeitraum wesentlich an der Gesellschaft beteiligt war.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG ist ein Auflösungsverlust nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige entweder eine relevante Beteiligung im Rahmen der Gründung der aufgelösten GmbH entgeltlich erworben hatte (lit. a) oder die Anteile mehr als fünf Jahre vor der Auflösung der GmbH entgeltlich erworben hatte und während dieses Zeitraums relevant beteiligt war (lit. b). Da im vorliegenden Fall der Kläger seine Anteile bei Gründung der GmbH erworben hatte und die Gründung als Fall des entgeltlichen Erwerbs anzusehen ist (vgl. nu...