Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwertes
Leitsatz (redaktionell)
Ein gem. § 138 Abs. 4 BewG niedrigerer Grundbesitzwert kann nicht mittels eines im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung zur Beendigung einer GbR gezahlten Entgelts (Wertausgleich) nachgewiesen werden. Dieses gilt selbst dann, wenn der Grundbesitz das alleinige Vermögen der GbR bildet.
Normenkette
BewG § 145 Abs. 3, § 138 Abs. 4, § 151 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist.
Der Kläger war zusammen mit E Gesellschafter der I & E Gesellschaft bR mit Haftungsbeschränkung (im Folgenden: I & E GbR). Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2010 (UR-Nr. des Notars N in L) vereinbarten der Kläger und Herr E, wie Herr E sein negatives Kapitalkonto in Höhe von rund X Euro ausgleicht (§ 1 des Vertrags). In § 2 des Vertrags ist der Verkauf der Anteile an der I & E GbR geregelt, 44 % der Anteile verkaufte er an den Kläger, 6 % an die I GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer. Nach § 2 des Vertrags betrug der Kaufpreis für den GbR-Anteil 100 Euro. In § 2 Nr. 2 Satz 2 des Vertrags heißt es: „Der Kaufpreis entspricht dem Kapitalkonto E nach Ausgleich im Sinne von § 1 dieses Vertrages.”
Infolge des Verkaufs des GbR-Anteils war der Grundbesitz A-Straße 1 in L, der bisher Eigentum der I & E GbR war, auf den Kläger und die I GmbH zu überschreiben, § 3 des Vertrags enthält eine Zustimmung der Vertragschließenden zur Berichtigung des Grundbuchs. Herr E verpflichtete sich in § 4 des Vertrags weiter, seine Anteile an der I GmbH an den Kläger zu veräußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den notariellen Vertrag vom 23.12.2010, Blatt 24 ff. der Steuerakten.
Der Beklagte forderte den Kläger als Empfangsbevollmächtigten der I & E GbR zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Grunderwerbsteuerzwecke im Hinblick auf die Anteilsvereinigung bei der I & E GbR auf.
Der Kläger vertrat zunächst die Auffassung, dass eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts nicht abzugeben sei. Die Bewertung habe nach dem gemeinen Wert nach § 138 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) zu erfolgen. Die Veräußerung sei zum Buchwert erfolgt. Der Wert ergebe sich aus dem Jahresabschluss der I & E GbR zum 31.12.2010.
Auf die wiederholte Aufforderung durch den Beklagten gab der Kläger eine Erklärung ab. Er wies aber weiter darauf hin, dass der Kaufpreis von 100 Euro anzusetzen sei. Er hat die Bilanz zum 31.12.2010 vorgelegt. Unter Anlagevermögen sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf Rentengrundstücken mit X Euro erfasst, denen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von X Euro gegenüberstehen.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Klägers nicht und ermittelte aufgrund der Angaben des Klägers in der Erklärung den Wert des Grundstücks im Ertragswertverfahren. Dabei legte er nicht die tatsächliche Miete pro Monat von X Euro zu Grunde, sondern die übliche Miete laut Industrie- und Handelskammer mit X Euro, da die Abweichung mehr als 20 % betrage.
Der Beklagte stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 06.12.2013 den Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit A-Straße 1 in L auf X Euro fest. Den Bescheid richtete er an den Kläger, da die I & E GbR nach dem Vortrag des Klägers mit Schreiben vom 05.11.2013 am 20.04.2011 ohne Liquidation erloschen ist. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stehenden Bescheid, der nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig erging hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, Blatt 95 der Steuerakten.
Der Kläger legte Einspruch ein. Er vertrat nach wie vor die Auffassung, dass die Bewertung nach § 138 Abs. 4 BewG zu erfolgen habe. Der Kaufpreis spiegle den Wert des Grundstücks wieder. Denn der Kläger habe den GbR-Anteil für einen symbolischen Kaufpreis von 100 Euro mit allen Aktiva und Passiva erworben. Er habe also insbesondere die Verbindlichkeiten übernommen, sodass der Buchwert des Grundstücks dem gemeinen Wert entspreche. Laut Bilanz zum 31.12.2010 betrügen die Verbindlichkeiten X Euro. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Beteiligung an der GbR unmittelbar zu 94 % erworben habe, 6 % seien von der GmbH erworben worden. Ob eine mittelbare Zurechnung der von der GmbH erworbenen Anteile möglich sei, erscheine fraglich. Es werde in diesem Zusammenhang auf die sich im Urteil vom 24.04.2013 (II R 17/10, BStBl II 2013,833) manifestierende geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verwiesen.
Der Beklagte vertrat in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, dass zwar ein Kaufpreis für den Anteil an d...