Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünftequalifikation eines Berufsbetreuers
Leitsatz (redaktionell)
Ein Berufsbetreuer ist gewerblich und nicht selbständig tätig.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1, 1 Nrn. 1, 3, §§ 15, 15 Abs. 2; GewStG §§ 2, 2 Abs. 1, 1 S. 2; EStG § 18
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) als Berufsbetreuer gewerblich tätig ist.
Der Kl. erzielte als Berufsbetreuer in den Streitjahren 2000 bzw. 2001 Gewinne in Höhe von 77.594 DM bzw. 94.513 DM, die der Beklagte (Bekl.) als solche aus Gewerbebetrieb ansah. Gegen die insoweit ergangenen Gewerbesteuermessbetrags(GewStMb)-Bescheide vom 05.11.2002 erhob der Kl. erfolglos Einspruch. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.01.2003 führt der Bekl. unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.08.1999 (1 K 472/98, EFG 1999, 1080) aus, nach den vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass der Kl. weder eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch eine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeübt habe.
Mit Schreiben vom 12.02.2003 erhob der Kl. gegen die EE Klage. Er vertritt die Auffassung, er übe keine gewerbliche, sondern eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG aus und unterliege mit seinen Einkünften daher nicht der Gewerbesteuer.
Er habe die zweite Verwaltungsprüfung für Angestellte der Kommunalverwaltung absolviert und sei zuletzt im Sozialamt der Stadt … im gehobenen Verwaltungsdienst beschäftigt gewesen. Daneben habe er über 15 Jahre ehrenamtlich als Vormund bzw. Betreuer gearbeitet. Seit dem Jahr 1995 sei er hauptberuflich als Betreuer tätig. Zur Zeit betreue er 20 Personen. Für seine Tätigkeit erhalte er eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG). Aufgrund seiner Ausbildung und Kenntnisse sei er vergleichbar einem Hochschulabsolventen eingestuft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG) und beziehe eine Stundenvergütung von 31,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.
Im Rahmen seiner Tätigkeit nehme er vermögensverwaltende Aufgaben für die von ihm betreuten Personen wahr. Das Spektrum reiche von einfachen Girokontoführungen über Sparkontenverwaltung bis hin zur Verwaltung von Wertpapierdepots und Eigentumswohnungen.
Es spreche einiges dafür, dass der Betreuer eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübe. Traditionell seien Rechtsanwälte zu Betreuern bestellt worden. Dieser Beruf werde in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich genannt. Wesentliche Aufgabe des Betreuers sei es, die Rechte des Betreuten zu wahren, die zustehenden Ansprüche zu erkennen und zu verwirklichen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen Vermögensverwaltung zu betreiben. Die Reform des Betreuungsrechtes habe bezweckt, neben der Verwirklichung der Rechte des Betreuten dessen Selbstbestimmung zu ermöglichen und zu fördern. Angesichts der Vielfalt der Aufgaben innerhalb der Betreuungsarbeit und den daraus resultierenden differenzierten Anforderungen ließen sich die notwendigen Fachkenntnisse und geeigneten Berufsbilder nicht abschließend aufzählen. Zu nennen seien medizinische und juristische Kenntnisse sowie Kenntnisse eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Psychotherapeuten.
Die Tätigkeit des Berufsbetreuers könne auch als sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beurteilt werden, die den dort beispielhaft aufgezählten ähnlich sei. Er berufe sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.09.2000 (IV 1485/98, DStRE 2001, 965). Auch er erhalte, wie in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangt, eine Vergütung für seine Tätigkeit. Berufsbilder, die Einkünfte in Form von Vergütungen erzielen würden, seien besonderen Berufsgruppen zugehörig.
Als hoheitlich bestellter Treuhänder nehme er vom Staat übertragene Aufgaben für die betreute Person wahr. Die Tätigkeit des Betreuers als Treuhänder unterliege nicht der Gewerbesteuer.
Der Kl. beantragt,
die GewStMb-Bescheide 2000 und 2001 vom 05.11.2002 und die EE vom 14.01.2003 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Tätigkeit des Berufsbetreuers sei der eines Rechtsanwalts nicht vergleichbar. Weder die Personensorge noch die einfache Vermögensverwaltung gehöre zu den berufstypischen Aufgaben eines Rechtsanwaltes. Das Berufsbild des Rechtsanwaltes werde vielmehr durch das breite und umfassende Spektrum der juristischen Beratung und Vertretung geprägt. Der Kl. übe auch keinen den Katalogberufen ähnlichen Beruf aus. Es sei nicht erkennbar oder vorgetragen, dass er eine entsprechende Ausbildung habe.
Der Berufsbetreuer übe auch keine Tätigkeit aus, die den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sei. Aufgrund der im Gesetz aufgezählten Tätigkeitsbeispiele dränge es sich auf, den Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit aus den beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsfeldern zu erschließen. Er umfasse nur solche Tätigkeiten, die den im Gesetz genannten „ganz ähnlic...