Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit eines Berufsbetreuers kein freier Beruf i.S.d. § 18 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Eine Berufsbetreuerin i.S.d. §§ 1896 ff. BGB unterhält einen Gewerbebetrieb, da ihre Tätigkeit mangels Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen weder als ähnlicher freier Beruf noch wegen des vorrangigen Zwecks der Personensorge und der nachhaltigen Ausübung als sonstige selbständige Arbeit in Gestalt der Vermögensverwaltung qualifiziert werden kann.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 3; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 1896, 1901
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und war im Streitjahr 1999 als Berufsbetreuerin i.S.d. §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tätig. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 stellte der Beklagte als Betriebsstättenfinanzamt die Einkünfte der Klägerin für 1999 in Höhe von 115.840 DM als solche aus Gewerbebetrieb fest und verpflichtete sie mit Bescheid vom selben Tag dazu, ab dem 1. Januar 2001 für ihren Gewerbebetrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.
Die Klägerin erhob am 8. November 2000 gegen die angefochtenen Bescheide Einsprüche und trug im Wesentlichen vor, ihre Einkünfte seien solche aus selbstständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb. Als Berufsbetreuerin übe sie eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit aus und beteilige sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Sie biete ihre Leistungen auch nicht der Allgemeinheit öffentlich an. Sie werde durch eine gerichtliche Bestellung zur alleinigen gesetzlichen Vertreterin der Betreuten. Sie habe die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Ihre Tätigkeit sei der eines Rechtsanwalts, Prozessagenten, Zwangsverwalters o.äh. vergleichbar. Sie unterliege keinen Weisungsbefugnissen und sei bei ihren Entscheidungen nur an Recht und Gesetz gebunden. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2000 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, die Aufgaben eines Berufsbetreuers seien keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Katalogberufe ähnlich. Insbesondere unterschieden sie sich von den Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, weil der Berufsbetreuer über die rein rechtliche Vertretung hinaus auch für die persönlichen Angelegenheiten zu sorgen habe. Der Berufsbetreuer sei auch einem Vermögens- oder Zwangsverwalter nicht vergleichbar. Deren Tätigkeiten beschränkten sich auf die Verwaltung fremden Vermögens, während beim Berufsbetreuer die Sorge um die Person des Betreuten im Vordergrund stehe.
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie u.a. vor, ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin sei ein neuer Beruf, für den es noch kein festes Berufsbild gebe und dessen Einordnung in die Steuersystematik noch nicht geklärt sei. Allerdings ergäbe sich bereits aus dem Wesen der Berufsbetreuung, dass es sich nicht um einen Gewerbebetrieb handle. Bei der Betreuung handle es sich gem. § 1901 Abs. 1 BGB um eine rein rechtliche Betreuung. Der im Gesetz genannte Grundsatz der persönlichen Betreuung (§ 1897 Abs. 1 BGB) bedeute lediglich, dass ein Betreuer bei seinen Entscheidungen das Wohl und die Wünsche des Betreuten zu beachten habe. Als Betreuerin solle sie den persönlichen Kontakt zu dem Betreuten behalten und diesen nicht lediglich verwalten. Sie würde in der Regel nur dann bestellt, wenn die zu betreuende Person besondere Schwierigkeiten erwarten ließe, wie etwa bei psychisch Kranken, Drogenabhängigen und Selbstmordgefährdeten. Sie müsse daher über ein komplexes Erfahrungswissen im Umgang mit solchen Personen verfügen, wie auch breite Kenntnisse in den einschlägigen rechtlichen Vorschriften haben. Sie benötige im Bereich der Gesundheitsfürsorge psychologische und medizinische Grundkenntnisse. Hinzukomme, dass sie bei ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig sei und nur in besonderen Ausnahmefällen eine Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht benötige. Ein Betreuer dürfe seine Aufgaben nicht auf Dritte übertragen. Die Erteilung von Untervollmachten sei nur in begrenztem Umfange möglich. Auch nach der Verkehrsanschauung sei ein Berufsbetreuer als Freiberufler anerkannt. Dies ergäbe sich etwa aus dem Gebrauch des Begriffs „Honorar” für die Vergütung des Berufsbetreuers. In weiten Teilen sei die Tätigkeit des Berufsbetreuers der eines Rechtsbeistands oder eines Prozessagenten vergleichbar. Jedenfalls handle es sich um eine sonstige selbstständige Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur Gewerbesteuerpflicht eines Berufsbetreuers - Urteil vom 25. August 1999, 1 K 472/98, veröffentlicht in EFG 1999, 1080 - könne nicht verallgemeinert werden. Das FG sei von einem unzutreffenden Berufsbild ausgegangen, weil die dortige Klägerin für Tätigkeiten - wie etwa Einkaufen mit dem Bereuten, Hilfen bei der Haushaltsführung...