Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei Nichteinlösung von Prämienpunkten
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Lieferung eines multifunktionalen Gutscheins ist zunächst als eine nicht steuerbare Ausgabe eines Zahungsmitteläquivalents zu qualifizieren, so dass der Lieferant eines solchen Gutscheins nicht bereits im Zeitpunkt der Lieferung des Gutscheins, sondern erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins durch den Gutscheinempfänger eine steuerbare Lieferung ausführt.
2) Die Bemessungsgrundlage für Leistungen, die ein Unternehmer als Prämien an Kunden seiner Geschäftspartner gegen Einlösung virtueller Prämienpunkte erbringt, für die die Partner an den Unternehmer in früheren Jahren Zahlungen erbracht hatten, ist zu erhöhen, wenn feststeht, dass nicht alle Prämienpunkte eingelöst werden.
3) § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist unionrechtskonform nicht nur auf den Fall der Minderung, sondern auch auf den Fall der Erhöhung einer Bemessungsgrundlage anwendbar.
Normenkette
UStG § 13 Abs. 1 S. 4, §§ 17, 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) die von der S GmbH (S) vor dem Streitjahr 2006 für die Lieferung sog. x vereinnahmten Entgelte im Umsatzsteuer(USt)-Bescheid für 2006 zu Recht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelt hat, soweit die ausgegebenen x in 2006 ihre Gültigkeit verloren haben.
Die Klägerin (Klin.) war wie in den Vorjahren in 2006 u.a. umsatzsteuerliche Organträgerin der Organgesellschaft S. Die S bot in den Vorjahren und in 2006 ein als sog. x-Programm bezeichnetes Kundenbindungssystem für den Internethandel an. Ab 2007 betrieb die Tochtergesellschaft der S, die in Y GmbH (Y) umbenannte B GmbH (B) das u.a. wie folgt beworbene x-Programm: „Als einer der ersten haben wir erkannt, dass das Belohnungsprinzip – attraktive Prämien belohnen das Sammeln von Bonus… – herkömmlichen Rabattsystemen hinsichtlich Effizienz und Motivationskraft deutlich überlegen ist. … Denn dann winken Ihren Kunden Traumprämien, für die sich das Sammeln von … lohnt – und damit der Einkauf bei Ihnen.”
Die S schloss mit den im (Internet)handel tätigen, als Partner bezeichneten Unternehmen eine sog. Partnervereinbarung ab. Laut deren Vorbemerkung konnten die Partner ihren als Teilnehmer bezeichneten Kunden Gutschriften in Form von x (virtuellen Prämienpunkten) bei Bezug von Produkten oder Dienstleistungen vom Partner gewähren. Die Teilnehmer, d.h. die Kunden der Partner erlangten auf Grund der ihnen zugeteilten x nicht gegen ihre Lieferanten, d.h. nicht gegen die Partner der S, sondern ausschließlich gegen die S einen Anspruch auf Einlösung der virtuellen Prämienpunkte in Form von Sach- oder Dienstleistungen. Laut der Vorbemerkung war die S bei Einlösung von x durch den Teilnehmer für die Gewährung der von ihr angebotenen Prämien auf eigene Rechnung verantwortlich.
Die beispielhaft von der S bzw. der B bzw. der Y mit der Firma E AG (E) abgeschlossene Partnervereinbarung, auf die im Übrigen verwiesen wird, regelt unter Ziffer 4 „Service-Leistungen von x” auszugsweise: „4.1 Über die technische und administrative Abwicklung des x-Programms hinaus erbringt Y folgende ” Standard-Service-Leistungen”, die mit der Bezahlung der Vergütung für die abgenommenen x gem. Ziff. 9 abgegolten sind: (a) Kundenmanagement (1 Manntag pro Quartal); (b) Teilnehmer-Betreuung (1 Kontakt pro 100 Transaktionen).” Ziffer 5 „Stornierung von x” bestimmt u.a.: „5.1 Y schreibt den Teilnehmern ihre vorläufig erworbenen x endgültig gut, sobald die zwischen Y und dem Partner vereinbarte Frist abgelaufen oder Bedingungen eingetreten sind, es sei denn, der Partner hat die x rechtzeitig storniert.” Ziffer 6 „Einlösung der x, Prämien” lautet auszugsweise: „6.1 Für die Gewährung der Prämien bei Einlösung der x durch den Teilnehmer ist Y allein und auf eigene Rechnung verantwortlich. 6.4 Art, Auswahl und Anzahl der Prämien im Prämienshop werden allein von Y bestimmt. Y verpflichtet sich, jederzeit eine ausreichend große Auswahl an Prämien unterschiedlicher Preisgruppen für die Kunden bereit zu halten und die Prämien gemäß den Y AGB nach Bestellung an den Kunden auszuliefern bzw. ausliefern zu lassen.” Ziffer 9 „Vergütung; Mindestabnahme; Buchungsdifferenzen” bestimmt u.a.: „9.1 E entrichtet für jede abgenommene x eine Vergütung von EURO …. 9.2. E garantiert, während der Laufzeit dieses Vertrages … in jeder Abrechnungsperiode gemäß Ziff. 12.1 mindestens … x „Mindestabnahme”) in monatlichen Mindestabnahme-Raten … abzunehmen. Die Vergütung für die Mindestabnahme ist nicht rückzahlbar; sowohl während der Abrechnungsperiode abgenommene, aber von E noch nicht ausgegebene als auch zwar rechtzeitig ausgegebene, aber später stornierte x verfallen nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode. Ziffer 9.2 … Wird der Vertrag nicht verlängert, erhält E eine Rückerstattung in Geld. 9.3 Y stellt die Vergütung für die Mindestabnahme-Raten monatlich im Nachhinein zusammen mit den darüber hina...