Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkung von Sanierungsgewinnen auf verrechenbare Verluste
Leitsatz (redaktionell)
Der Sanierungsgewinn eines Kommanditisten, der im Zuge der Sanierung ausscheidet, führt nicht dazu, daß ein verrechenbarer Verlust bei ihm insoweit in einen ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlust umqualifiziert wird. Eine derartige Rechtsfolge ergibt sich weder aus Sinn und Zweck der §§ 3 Nr. 66 und 15a EStG noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 66, § 15a Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist bei der gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlustes 1989 im wesentlichen, ob ein Sanierungsgewinn bei einem Kommanditisten, der im Zuge der Sanierung ausscheidet, einen verrechenbaren Verlust zu einem ausgleichsfähigen bzw. abzugsfähigen macht.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin (Klin.) und die Beigeladene zu 5) (Altgesellschafter) waren bis zum 16.02.1989 mit jeweils 48,75 % am Festkapital der Beigeladenen zu 1) -der H. KG-beteiligt; die restlichen 2,5 % hielt die Beigeladene zu 2) -die H. GmbH-, deren Stammkapital von DM wiederum die Klin. und die Beigeladene zu 5) zu jeweils 50 % hielten.
Die H. KG hatte im Jahr 1988 einen Verlust von rd. DM erlitten; der ihrer Schwestergesellschaft, der TU GmbH & Co. KG, betrug ebenfalls rd. DM. Die bisherigen Gesellschafter konnten die H. KG und die T. KG nicht sanieren. Die Beigeladenen zu 3) und 4) erklärten sich am 09.01.1989 grundsätzlich zur Übernahme der Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM bereit. Voraussetzung war jedoch u. a. das Zustandekommen eines Vergleichs der Gesellschaften mit ihren Gläubigern zu einer Vergleichsquote von 40 % bis zum 15.02.1989. Außerdem sollte die D Bank sich bereit erklären, daß dann, wenn die Bilanzen zum 31.12.1988 einen höheren Verlust als DM auswiesen, sie einen weiteren Forderungsverzicht leiste. Die neuen Gesellschafter wollten Mio DM in die H. KG einbringen, davon sollte ihnen die SB GmbH & Co., eine Tochtergesellschaft der H. KG, DM als Darlehn zur Verfügung stellen, dessen Verzinsung und Rückzahlung von der Entwicklung der H. KG abhängen sollte (vgl. Bd. 1 zur F-Akte); entsprechend wurde später verfahren.
Nachdem der Vergleich am 15.02.1989 zustande gekommen war, und zwar auch die weitere Zusage der D Bank, erwarben die Beigeladenen zu 3) und 4) jeweils zur Hälfte die Anteile der Klin. und der Beigeladenen zu 5) an den Gesellschaften. Die Bilanz zum 31.12.1988 erstellte die H. KG im Jahr 1990. Die D Bank verzichtete dann auf weitere Forderungen.
Das Finanzamt (FA) stellte im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der H. KG mit Bescheid vom 06.11.1990 für die Altgesellschafter neben den erklärten Anteilen am laufenden Verlust Veräußerungsgewinne fest. Der für die Klin. angesetzte Veräußerungsgewinn (DM) entsprach ihrem negativen Kapitalkonto zum 16.02.1989, das ausgehend von dem für 1988 festgestellten verrechenbaren Verlust (DM) und dem Anteil am laufenden Verlust (hier ohne Sanierungsgewinn) unter Abzug eines Anteils am Sanierungsgewinn (DM), der sich durch den Forderungsverzicht von 60 % (ohne den späteren weiteren Verzicht der D Bank) ergab, ermittelt wurde. Das FA behandelte in einem damit verbundenen Bescheid den Verlustanteil als nicht ausgleichsfähig, verrechnete den Veräußerungsgewinn im vollen Umfang mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres und stellte so den verrechenbaren Verlust der Klin. für 1989 nach § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gesondert auf … DM fest.
Die Klin. erhob Sprungklage, mit der sie begehrte, einen ausgleichsfähigen Verlust von DM (DM zzgl. des weiteren aus dem Forderungsverzicht der D Bank entstandenen Anteils am Sanierungsgewinn von DM) festzustellen. Der 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster wies die Klage mit Urteil vom 24.08.1993 ab (9 K 7198/90 F). Er stützte das Urteil darauf, daß § 3 Nr. 66 EStG keinen Anlaß gebe, verrechenbare Verluste in abziehbare umzuqualifizieren. Auch aus dem Ausscheiden der Kommanditisten ergebe sich nichts anderes. Sie seien wirtschaftlich nicht belastet.
Während des Revisionsverfahrens -der 9. Senat des FG hatte die Revision zugelassen- ergingen dann nach einer Außenprüfung der H. KG, die sich auf die Jahre 1988 bis 1990 erstreckte und mit dem Bericht vom 22.12.1993 endete, am 22.04.1994 geänderte Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung und über die verrechenbaren Verluste für die Jahre 1988 und 1989, die auf § 164 Abs. 2 AO gestützt wurden.
Der Gewinnfeststellungsbescheid 1989 weist jetzt für die Klin. einen laufenden Verlust von nur noch DM (zuvor DM) und einen Veräußerungsgewinn von jetzt DM (zuvor DM) aus. In dem Bescheid über die Verrechenbarkeit der Verluste verrechnete das FA den Veräußerungsgewinn mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres (jetzt nur noch DM u. a. nach Herausnahme des verrechenbaren Verlustes aus Dänemark von DM in 1988) und dem...