rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990–1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Beschluß:
Der Streitwert beträgt 33.886 DM.
Gründe
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) aufgrund eines steuerlich zu berücksichtigenden Mietverhältnisses an einem Teil der ihm gehörenden Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) erzielt und ob hinsichtlich der übrigen von ihm selbst genutzten Räume weiterhin die Nutzungswertbesteuerung nach § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG anzuwenden ist.
Der Kl. ist Geschäftsführer der S., GmbH & Co KG. Der Betrieb befindet sich auf dem Grundstück … T. in E.. Der Kl. ist Eigentümer dieses Grundstücks, das mit einem Büro- und Wohnhaus sowie mehreren Produktionshallen bebaut ist. Das Wohn- und Bürogebäude wurde ursprünglich 1984 zweigeschossig errichtet. Das Obergeschoß in der Größe von 149 qm, d.s. ca. 44 % der Nutzfläche, wurde von dem Kl. für eigene Wohnzwecke genutzt, das Erdgeschoß wurde als Büro durch die KG genutzt. Die Baukosten für die Herstellung des Wohnteils betrugen in 1984 etwa 274.000 DM.
In den Jahren 1989/90 errichtete der Kl. einen teilweise dreigeschossigen Anbau an der Längsseite des vorhandenen Gebäudes. Von den Baukosten von 722.183 DM entfielen 528.821 DM auf zusätzliche Wohnräume. Die Räume im Erdgeschoß werden wie schon in dem früheren Gebäude als Büro durch die KG genutzt. Durch den Anbau wurden im 1. und 2. Obergeschoß zusätzliche Wohnräume in der Größe von insgesamt 265,97 qm geschaffen. Der Anbau hat ein eigenes Treppenhaus und enthält im 2. Obergeschoß eine mit einem Glasdach versehene Wohnfläche von etwa 82 qm sowie eine Dachterrasse von 49,83 qm. Die Küche ist aus der ursprünglichen Wohnung in den Anbau verlegt worden. Durch den vorher als Küche benutzten Raum wird der Anbau mit der alten Wohnung verbunden. Der Anbau enthält ein Kaminzimmer sowie weitere Wohnräume und ein zusätzliches Bad. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Baupläne und Aufstellungen (Bl. 29 ff Gerichtsakte) und die bei den ESt-Akten (ESt-Fach 91) befindlichen Unterlagen Bezug genommen. Der Anbau wurde zum 1.7.1990 bezugsfertig.
Mit seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr 1990 legte der Kl. einen Mietvertrag vor, nach dem er ab 1.7.1990 „Räume” als Wohnung an Frau S. H. zum Mietzins von monatlich 752,50 DM vermietet hat. Auf den schriftlichen Mietvertrag (ESt-Akte Fach 1990) wird Bezug genommen. Der Kl. gab in seiner Steuererklärung an, daß die Größe der vermieteten Wohnung 241 qm betrage und beantragte hierfür die Berücksichtigung eines Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen. Für die eigengenutzte Wohnung von 149 qm erklärte der Kl. einen Nutzungswert von 5,70 DM/qm und ebenfalls einen Überschuß der Werbungskosten über den Nutzungswert.
Der Beklagte (Bekl.) führte die Veranlagung 1990 entsprechend zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.
Auch für die Streitjahre 1991 und 1992 erklärte der Kl. negative Einkünfte aus VuV aufgrund der teilweisen Vermietung bzw. der Nutzungswertbesteuerung für den eigenen Wohnteil.
Im Rahmen der ESt-Veranlagung 1991 überprüfte der Bekl. die Verhältnisse und kam dabei zu dem Ergebnis, daß für 1990 und 1991 von einer Marktmiete von 7,25 DM auszugehen sei. Der Bekl. erhöhte den Nutzungswert für die eigenen Wohnräume des Kl. entsprechend und kam bezüglich des vermieteten Teils zu dem Ergebnis, daß die tatsächlich gezahlte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete betragen habe und kürzte die Wk entsprechend. Der Bekl. erließ für 1990 einen entsprechend nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid und führte die Veranlagung für 1991 entsprechend durch. Der geänderte Bescheid 1990 und der ESt-Bescheid 1991 sind durch Aufgabe zur Post am 18.3.1993 dem Kl. bekanntgegeben worden.
Für 1992 erklärte der Kl. Mieteinnahmen in Höhe von 10.845 DM und einen Nutzungswert von 6,60 DM je qm. Der Bekl. kam auch für die ab 1.8.1992 auf 949 DM erhöhte Miete unter Zugrundelegung einer Vergleichsmiete von 8,00 DM/qm zu dem Ergebnis, daß die gezahlte Miete unter 50 v.H. der ortsüblichen Miete liege. Entsprechend kürzte der Bekl. im ESt-Bescheid 1992 die Wk um 54 %.
Im Einspruchsverfahren machte der Kl. unter Vorlage entsprechender Baupläne geltend, daß die vermieteten Räume nur eine Fläche von insgesamt 165,28 qm aufwiesen. Es handele sich um die in den Bauplänen gelb markierten Flächen, die ausschließlich der Mieterin Frau H. zur Nutzung überlassen seien.
Der Anbau verfüge über einen eigenen Treppenaufgang und für die Mieterin sei ein eigener Telefonanschluß vorhanden. Bei einer zugrundegelegten Mietfläche von 165 qm ergäbe sich eine tatsächlich gezahlte Miete von über 50 v.H. der ortsüblichen Miet. Eine Kürzung der Wk sei daher nicht vorzunehmen. Eine Kürzung der Wk komme nur für die gemeinschaftlich genutzte Fläche von rund 90 qm im Anbau in Betracht.
Mit Schreiben vom 15.11.1993 teilte der Bekl. dem Kl. mit, daß der Mietvertrag des Kl. mit Frau H. steuerlich nich...