Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch anwendbar, soweit Erbschaftsteuer bezahlt wird
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen des Nachversteuerungstatbestandes gem. § 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind auch Entnahmen zu berücksichtigen, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer getätigt werden müssen.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 5 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei dem Nachversteuerungstatbestand gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Entnahmen, die zur Zahlung der Schenkungsteuer getätigt wurden, unberücksichtigt bleiben müssen.
Der Vater der Klägerin (Klin.), HC, übertrug mit Schenkungsvertrag vom 18.12.1998 u.a. der Klin., seiner Tochter KC, sowie seiner Ehefrau HEC und seinen weiteren Kindern JC und DX mit Wirkung zum 31.12.1998 Anteile seines Kommanditanteils an der C Immobilienverwaltung GmbH & Co KG. Die Klin. erhielt im Wege der Schenkung einen Anteil in Höhe von 10,5 %. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag vom 18.12.1998 (Bl. 1-6 der Schenkungsteuerakte) verwiesen. Am 31.01.2000 verstarb der Vater der Klin. und wurde u.a. von der Klin. beerbt. Zum Wert des Nachlasses wird auf den von der Klin. vorgelegten Erbschaftsteuerbescheid vom 16.12.2004 (Bl. 73-77 der Gerichtsakte) verwiesen.
Für den Erwerb vom 18.12.1998 setzte der Beklagte (Bekl.) gegen die Klin. unter Berücksichtigung von Vorschenkungen zuletzt mit Bescheid vom 16.05.2003 Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191,00 DM (1.149.481,81 Euro) fest. Dabei gewährte der Bekl. die Steuervergünstigungen gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG in Höhe von insgesamt 7.814.815,00 DM (Freibetrag: 400.000,00 DM, Bewertungsabschlag: 7.414.815,00 DM). Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid vom 16.05.2003 (Bl. 114-119 der Schenkungsteuerakte) verwiesen.
Nach Ablauf der fünfjährigen Behaltenszeit gem. § 13a Abs. 5 ErbStG forderte der Bekl. die Klin. auf, mitzuteilen, ob schädliche Verfügungen i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG erfolgt seien. Daraufhin teilte die Klin. dem Bekl. mit, dass innerhalb der Behaltenszeit Überentnahmen aus dem begünstigt erworbenen Vermögen getätigt worden seien. Eine schädliche Verwendung liege jedoch nicht vor, da die Überentnahmen allein aus den Schenkungsteuerzahlungen resultierten. Nach Abzug des unschädlichen Betrages in Höhe von 52.000,00 Euro ergäben sich Überentnahmen in Höhe von 682.214,29 Euro. Ohne Berücksichtigung der gezahlten Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt 1.149.481,81 Euro werde der Tatbestand der Überentnahmen nicht erfüllt. Eine schädliche Verwendung des begünstigten Vermögens sei daher entgegen R 65 Abs. 1 Satz 2 der Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) zu verneinen. Auf die Darstellung der Entwicklung der Entnahmen in dem fünfjährigen Behaltenszeitraum wird verwiesen (vgl. Bl. 145 der Schenkungsteuerakte).
Der Bekl. ging demgegenüber von einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG aus und änderte die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom 08.07.2005. Dabei berücksichtigte der Bekl. entsprechend R 67 Abs. 1 Satz 2 und 4 ErbStR nach Abzug des unschädlichen Betrages von 100.000,00 DM den Wert der Überentnahme in Höhe von 1.335.998,00 DM als von Anfang an nicht begünstigtes Vermögen. Der Bekl. setzte die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der Vorschenkungen auf 2.515.041,00 DM (1.285.920,00 Euro) fest. Dabei wurden nunmehr Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG in Höhe von insgesamt 7.281.097,00 DM (Freibetrag 400.000,00 DM; Bewertungsabschlag: 6.881.097,00 DM) berücksichtigt. Zu den Einzelheiten der Steuerfestsetzung wird auf den Bescheid vom 08.07.2005 (Bl. 163-165 der Schenkungsteuerakte) verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klin. mit ihrem Einspruch vom 02.08.2005, den sie damit begründete, dass R 65 Abs. 1 Satz 2 ErbStR den rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Wenn der Gesetzgeber mit § 13a ErbStG eine Norm für die Begünstigung von geschenktem Betriebsvermögen verabschiede, sei es nicht verfassungskonform, wenn der Fiskus mit der Festsetzung und Anforderung von Schenkungsteuer für diesen Erwerb dafür sorge, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des § 13a ErbStG tatsächlich nicht einhalten könne. Die Klin. habe ohne Berücksichtigung der Entnahmen für die Entrichtung der Schenkungsteuer nicht gegen § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG verstoßen. Weitere Vermögenswerte außerhalb des geschenkten Vermögens hätten ihr für die Entrichtung der Schenkungsteuer nicht zur Verfügung gestanden. Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Klin. wird auf den von ihr vorgelegten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 28.08.2001 sowie auf die von ihr vorgelegte Darstellung ihres Vermögens zum 01.01.1999 (vgl. Bl. 69 u. 72 der Gerichtsakte) verwiesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.2006 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Die Verwaltungsvorschrift des R 65 Abs. 1 Satz 2 ErbStR stehe nicht im Widerspruch zum Gesetz. Der Gesetzgeber habe bei ...