Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe von Arzneimitteln der Chemotherapie an ambulante Patienten Zweckbetrieb eines Krankenhauses
Leitsatz (redaktionell)
Die Abgabe von Zytostatika an ambulante Krebspatienten durch eine Krankenhausapotheke gehört mit zum körperschaftsteuerbefreiten Zweckbetrieb des Krankenhauses.
Normenkette
AO §§ 67, 52 Abs. 2 Nr. 3; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist in den Streitjahren 2003 bis 2006, ob die Abgabe sogenannter Zytostatika durch die Krankenhausapotheke der Klägerin zur Behandlung ambulanter Patienten dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzurechnen ist oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Die Klägerin ist eine katholische rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts. Nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung dient sie der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit. Zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unterhält die Klägerin mit dem St. X …-Hospital, A-Stadt ein Krankenhaus im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG –), das innerhalb der in § 67 Abgabenordnung (AO) festgelegten Grenzen tätig geworden ist und einen Zweckbetrieb darstellt. Zur Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln unterhält die Klägerin eine Krankenhausapotheke. Neben Leistungen zur Versorgung der stationär untergebrachten Patienten verkauft die Krankenhausapotheke Medikamente an Dritte, das Personal, andere Kliniken und andere Apotheken. Außerdem liefert die Krankenhausapotheke Zytostatika für die ambulante Chemotherapie im Krankenhaus. Der geschäftsführende Chefarzt des Krankenhauses ist zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Chemotherapie ermächtigt und führt diese Leistungen privat- und vertragsärztlich als Dienstaufgabe für das Krankenhaus durch. Seit 2005 bildet die Klägerin mit einem Krankenhaus in B-Stadt ein kooperatives Brustzentrum.
Die Klägerin behandelte die Abgabe der Medikamente zur Versorgung von stationär untergebrachten Patienten und zur ambulanten Chemotherapie als dem Zweckbetrieb Krankenhaus zugehörig.
Für die Streitjahre 2003 bis 2006 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C-Stadt bei der Klägerin eine Außenprüfung durch – Prüfungsbericht vom 15.05.2008 –. Der Prüfer führte aus, Patienten suchten die onkologische Ambulanz auf, um eine Behandlung mit den von einem niedergelassenen Onkologen oder ermächtigten Krankenhausarzt verordneten Zytostatika durchführen zu lassen. Es seien zwei Leistungen zu unterscheiden. Die Leistung der onkologischen Ambulanz bestehe in der Verabreichung des Präparates mit laufender Überwachung der Vitalfunktionen, umfasse jedoch nicht die eigenverantwortliche Wahl der Behandlungsart und des eingesetzten Präparates durch den Ambulanzarzt. Eine weitere Leistungsbeziehung bestehe zwischen dem Patienten und der das Präparat liefernden Krankenhausapotheke. Die Lieferung des Präparates könne auf Wunsch des Patienten auch von einer anderen Apotheke erfolgen. Es bestehe daher eine vermeidbare Wettbewerbssituation zu anderen Apotheken. Daher sei die Lieferung der Zytostatika einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Der Prüfer behandelte daher die Lieferung der Zytostatika durch die Krankenhausapotheke als körperschaftsteuerpflichtig und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 als umsatzsteuerpflichtig und ermittelte insoweit für die Streitjahre einen Gewinn von
Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ die gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheide 2003 bis 2006 vom 30.07.2009.
Mit dem Einspruch trug die Klägerin vor, in ihrem Krankenhaus würden im Wesentlichen zwei Gruppen vom Patienten behandelt. Dies seien zum einen die adjuvanten Patienten. Diese seien wegen einer Tumorerkrankung operiert worden. Anschließend würde bei diesen zur Verminderung des Risikos eines Rückfalls der Erkrankung über eine vorbestimmte Zeit eine Chemotherapie durchgeführt. Die andere Gruppe seien die palliativen Patienten. Bei diesen bestehe auf lange Sicht keine Heilungsmöglichkeit. Durch die Chemotherapie würde der Krankheitsverlauf verzögert oder der Tumor zurückgedrängt. Bei beiden Gruppen seien neben der reinen Chemotherapie auch die Behandlung der Begleitsymptome der Erkrankung und der Chemotherapie notwendig. Die chemotherapeutische Behandlung erfolge mit hochwirksamen Substanzen, deren Anwendung nur besonders qualifizierten Ärzten gestattet sei.
Das Krankenhaus sei ein anerkanntes Brustzentrum mit der schwerpunktmäßigen stationären und ambulanten Betreuung von onkologischen Patienten. Diese Schwerpunktbildung erfordere sowohl die stationäre, die teilstationäre als auch die ambulante Behandlung einschließlich der Verabreichung der dazugehöri...