rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergünstigungen bei Entnahme und Betriebsveräußerung nach Hofübernahme
Leitsatz (redaktionell)
Überträgt der Hofübernehmer ein Betriebsgrundstück fast fünf Jahre nach der Hofübernahme auf seinen Bruder, der als weichender Miterbe laut notariellem Hofübergabevertrag bereits als abgefunden gilt, kommt der Freibetrag des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG mangels Zusammenhangs mit der Hofübernahme nicht mehr in Betracht. Der Einwand, entgegen dem Hofübergabevertrag sei die Abfindung des weichenden Erben noch nicht abgeschlossen gewesen, fällt nicht ins Gewicht.
Normenkette
Höfeordnung §§ 12-13; EStG § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Es handelt sich um einen Betrieb im Sinne der Höfeordnung, den der Kl. im Dezember 1991 von seinen Eltern übernommen hatte. Diese hatten dem Kl. das Eigentum an den Grundstücken und Liegenschaften des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch notariellen Vertrag vom 20.12.1991 übertragen. In dem zwischen dem Kl. und seinen Eltern geschlossenen Vertrag ist u. a. geregelt, dass der Bruder des Kl., der Zeuge B, mit der Zahlung eines Betrages von 50.000,00 DM durch die Eltern als nach der Höfeordnung abgefunden gelte. 45.000,00 DM hatte der Kl. bereits erhalten, der Restbetrag war am 31.01.1992 zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Übertragsvertrages wird auf den Vertragsinhalt Bezug genommen (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte – GA –).
Aufgrund eines notariellen Vertrages vom 06.10.1995 übertrug der Kl. seinem Bruder das Eigentum an einer zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücksfläche in Größe von 6.250 qm. Aufgrund notariellen Vertrages vom 11.10.1995 übereignete der Kl. der Gemeinde C aus dem gleichen Grundstückskomplex eine ca. 55.057 qm große Fläche zum Preis von 1.101.140,00 DM.
Der Kl., der seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte, beantragte für den Gewinn aus der Entnahme des seinem Bruder übertragenen Grundstücks den Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG. Den Entnahmegewinn, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist, berechnete er mit 111.500,00 DM.
Der Beklagte (Bekl.) gewährte dem Kl. in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1995 vom 07.12.1998 und 1996 vom 03.12.1998 antragsgemäß Freibeträge nach § 14 a Abs. 4 und 5 EStG in Höhe von jeweils 55.750,00 DM.
Im Anschluss an eine bei dem Kl. durchgeführte Betriebsprüfung (Bp) sah der Bekl. die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nach § 14 a Abs. 4 EStG nicht mehr als gegeben an. In den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheiden 1995 und 1996 vom 24.10.2002 setzte er die Freibeträge nicht mehr an und erhöhte die Einkünfte entsprechend.
Den gegen diese Bescheide eingelegten Einspruch wies der Bekl. mit der Begründung zurück, der Kl. habe seinem Bruder das Eigentum an dem Grundstück nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Hofübernahme zur Abfindung eines weichenden Erben übertragen, sondern ihm eine Ergänzungsabfindung nach § 13 Höfeordnung gewährt, für die ihm die Vergünstigung nach § 14 a Abs. 4 EStG nicht zustehe. Der Bruder habe im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks an die Gemeinde C zu einem Kaufpreis von über 1 Million DM einen Nachabfindungsanspruch nach § 13 Höfeordnung erworben. Diesen Anspruch habe der Kl. durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück aufgrund des notariellen Vertrages vom 06.10.1995 erfüllt. Die Gewährung einer solchen Ergänzungsabfindung stelle aber keine nach § 14 a Abs. 4 EStG begünstigte Abfindung eines weichenden Hoferben dar. Die Kl. könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich bei der Grundstücksübertragung um eine Abfindung nach § 12 Höfeordnung gehandelt habe. Dem stehe die Regelung in dem Hofübergabevertrag vom 20.12.1991 entgegen, nach der der Bruder des Kl. durch eine Geldzuwendung seitens des Übertragsgebers nach der Höfeordnung als abgefunden gelte. Es treffe zwar zu, dass der Bruder des Kl. an dem Vertrag vom 20.12.1991 nicht beteiligt gewesen sei. Gleichwohl sei er mit dieser Zuwendung, die er entgegengenommen habe, abgefunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.02.2003 verwiesen.
Hiergegen haben die Kl. Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Dem Kl. stehe die Vergünstigung nach § 14 a Abs. 4 EStG zu. Die Entnahme des Grundstücks sei noch in sachlichem Zusammenhang mit der Abfindung eines weichenden Erben erfolgt. Es habe sich bei der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück nicht um eine Ergänzung einer bereits erfolgten endgültigen Abfindung des Bruders des Kl. nach § 13 Höfeordnung, sondern um die Abfindung des weichenden Erben nach § 12 Höfeordnung gehandelt. Der Bruder des Kl. sei durch die aufgrund der Regelung in dem Hofübergabevertrag vom 20.12.1991 geleisteten 50....