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FG Nürnberg Urteil vom 01.04.2004 - IV 197/2003, IV 197/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des Verkehrswertes eines Grundstück im Rahmen der Bedarfswertfeststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen sind bei der Bedarfsbewertung eines Grundstückes auch dann anzusetzen, wenn für das Grundstück vorübergehend vom Üblichen abweichende Einnahmen erzielt werden.

 

Normenkette

BewG § 146 Abs. 2, 7; WertV §§ 16-19

 

Tatbestand

Streitig ist, ob beim Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nach § 146 Abs. 7 BewG durch ein Verkehrswertgutachten der Ertragswert ausschließlich nach der nachhaltig erzielbaren Miete oder unter Berücksichtigung der tatsächlich bezahlten höheren Miete zu ermitteln ist.

Die Kläger sind Miterben nach ihrer am 09.10.1999 verstorbenen Mutter, der Erblasserin.

Diese war Eigentümerin u.a. des 75190 qm großen Grundstücks A. Str. 1 in B.. Auf diesem Grundstück hatte sie im Jahr 1993 eine Halle sowie ein Büro- und Verwaltungsgebäude mit einer Werkdienstwohnung errichten lassen. Mit Mietvertrag vom 30.09.1993 hatte sie diese Gebäude für die Dauer von 15 Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 170.000 DM an die C. KG vermietet. Im Nachtrag vom 23.09.1999 zu diesem Mietvertrag hatten die Vertragsparteien einen geminderten Mietzins von monatlich 122.000 DM (jährlich 1.464.000 DM) vereinbart. An der C. KG waren bei Abschluss des Mietvertrags im Jahr 1993 der im Jahr 1994 verstorbene Ehemann der Erblasserin zu 55 % und die Kläger zu je 15 % beteiligt. Seit 23.09.1994 sind ausschließlich die Kläger Gesellschafter der C. KG..

Zur Erklärung über die Feststellung des Grundstückswerts legten die Kläger dem Finanzamt ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen D. über den Verkehrswert des bebauten Grundstücks zum Wertermittlungsstichtag 09.10.1999 vor. Dieser ermittelte...

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      (1) 1Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrag des Grundstücks auszugehen. 2Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 18).  (2) 1Der ...

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