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FG Nürnberg Urteil vom 02.12.2004 - IV 77/2004, IV 77/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei der Schenkungsteuer: Maßgeblicher Zeitraum für die Berücksichtigung der Ertragsaussichten nach dem sog. Stuttgarter Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von schenkweise übertragenen GmbH-Anteilen sind für die Berechnung der Ertragsaussichten der Gesellschaft nur die Betriebsergebnisse der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BewG § 11 Abs. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1-2; ErbStR Abschn. 99 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen II R 19/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zur Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Stichtag während des Jahres im sog. Stuttgarter Verfahren die Ertragsaussichten aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre (R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR) herzuleiten sind oder im Wege einer Interpolation unter Einbeziehung auch des Betriebsergebnisses des Jahres, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt.

Der Vater des Klägers war Alleininhaber des Stammkapitals von 600.000 DM der A GmbH (A GmbH). Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 27.12.1999 übertrug er dem Kläger und dessen zwei Brüdern unentgeltlich je einen Teilgeschäftsanteil zu 102.000 DM. Die Übertragung erfolgte mit sofortiger Wirkung.

In der beim Finanzamt eingereichten Schenkungssteuererklärung wurden die übernommenen Verbindlichkeiten mit 3.000 DM und der Wert des übertragenen Teilgeschäftsanteils auf der Grundlage eines gemeinen Werts von 1.338 DM je 100 DM des Geschäftsanteils mit 1.364.760 DM angegeben. Der eingereichten Ermittlung des Anteilswerts nach dem sog. Stuttgarter Verfahren waren dabei die Betriebsergebnisse der Jahre 19...

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