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FG Nürnberg Urteil vom 09.04.2002 - I 139/1999, I 139/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertberichtigung einer Gesellschafter-Darlehensforderung als Vermögensminderung der Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wertberichtigung einer Darlehensforderung an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft führt bei der Gesellschaft zu einer Minderung des Eigenkapitals, wodurch die entsprechenden Forderungsbeträge im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG abgeflossen sind.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen I R 16/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, wann für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.

Die Klägerin - eine GmbH - betrieb Textilhandelsgeschäfte und Handelsvertretungen.

Seit 1987 wurde für die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin, Frau: A., ein Verrechnungskonto geführt. Dies wies folgende Forderungen aus:

zum 31.12.1987

344.695 DM

31.12.1988

514.617 DM

31.12.1989

743.723 DM

31.12.1990

998.490 DM

31.12.1991

782.664 DM

31.12.1992

1.254.919 DM

31.12.1993

1.265.334 DM

31.12.1994

1.302.976 DM

Sicherheiten wurden der Klägerin nicht gegeben.

In der am 15.11.1996 eingereichten KSt-Erklärung für 1995 und der beigefügten Bilanz zum 31.12.1995 wurde die Forderung um 963.905,66 DM wertberichtigt, so dass ein Ansatz von 320.000 DM verblieb. In gleicher Höhe bestand eine Pensionsverpflichtung gegenüber Frau A..

Die Klägerin rechnete die Wertberichtigung als „nicht abziehbare Aufwendungen“ dem Gewinn wieder hinzu.

Das Finanzamt folgte der Erklärung und erließ am 06.02.1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen KSt-Bescheid und einen Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995.

Auf Grund einer betriebsnahen Veranlagung (vgl. Bericht vom 22.05.1997) kam das Finanzamt zur Auffassung, dass die Wertberichtigung eine vGA darstelle und die Aus...

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