Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertberichtigung einer Gesellschafter-Darlehensforderung als Vermögensminderung der Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Wertberichtigung einer Darlehensforderung an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft führt bei der Gesellschaft zu einer Minderung des Eigenkapitals, wodurch die entsprechenden Forderungsbeträge im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG abgeflossen sind.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, wann für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.
Die Klägerin - eine GmbH - betrieb Textilhandelsgeschäfte und Handelsvertretungen.
Seit 1987 wurde für die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin, Frau: A., ein Verrechnungskonto geführt. Dies wies folgende Forderungen aus:
zum 31.12.1987 |
344.695 DM |
31.12.1988 |
514.617 DM |
31.12.1989 |
743.723 DM |
31.12.1990 |
998.490 DM |
31.12.1991 |
782.664 DM |
31.12.1992 |
1.254.919 DM |
31.12.1993 |
1.265.334 DM |
31.12.1994 |
1.302.976 DM |
Sicherheiten wurden der Klägerin nicht gegeben.
In der am 15.11.1996 eingereichten KSt-Erklärung für 1995 und der beigefügten Bilanz zum 31.12.1995 wurde die Forderung um 963.905,66 DM wertberichtigt, so dass ein Ansatz von 320.000 DM verblieb. In gleicher Höhe bestand eine Pensionsverpflichtung gegenüber Frau A..
Die Klägerin rechnete die Wertberichtigung als „nicht abziehbare Aufwendungen“ dem Gewinn wieder hinzu.
Das Finanzamt folgte der Erklärung und erließ am 06.02.1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen KSt-Bescheid und einen Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995.
Auf Grund einer betriebsnahen Veranlagung (vgl. Bericht vom 22.05.1997) kam das Finanzamt zur Auffassung, dass die Wertberichtigung eine vGA darstelle und die Ausschüttungsbelastung herzustellen sei.
Im Bescheid vom 09.06.1997 rechnete das Finanzamt die Wertberichtigung als vGA dem Gewinn hinzu und stellte die Ausschüttungsbelastung her.
Die KSt wurde auf 162.352 DM festgesetzt bei einem zu versteuernden Einkommen von 5.061 DM. Die Tarifbelastung betrug 2.277 DM, die Minderung der Körperschaftsteuer 9.011 DM, die Erhöhung der Körperschaftsteuer 169.086 DM und das Einkommen im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG auf 5.061 DM. Zum gleichen Datum erging ein nach § 164 AO geänderter Feststellungsbescheid nach § 47 KStG zum 31.12.1995. Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wurden wie folgt festgestellt.
EK 50 |
22.527 DM |
EK 45 |
-27.910 DM |
EK 30 |
0 DM |
EK 02 |
0 DM |
EK 04 |
537.832 DM |
Der Zugang in EK 04 beruhte auf folgendem Sachverhalt:
Am 21.12.1995 fand eine Gesellschafterversammlung der Klägerin statt. Dabei wurde eine Gewinnausschüttung zum 27.12.1995 in Höhe von 468.831 DM beschlossen; weiter wurde vereinbart, dass die Gesellschafterin die Nettoausschüttung von 343.832 DM sowie die Gutschrift der anrechenbaren KSt und der Kapitalertragsteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung (195.000 DM) der Klägerin zur Verfügung stelle. Die Klägerin stellte eine Forderung über 195.000 DM in ihrer Bilanz zum 31.12.1995 ein.
Auf den Einspruch der Klägerin änderte das Finanzamt die Bescheide, hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Änderungen beruhten darauf, dass als Einlage in EK 04 nur die Nettoausschüttung in Höhe von 342.832 DM und nicht die von der Gesellschafterin abgetretene Forderung in Höhe von 195.000 DM erfasst wurde. Durch das geringere EK 04 wurde die vGA in größerem Umfang aus EK 02 erbracht. Die Körperschaftsteuer 1995 wurde auf 245.924 DM erhöht. Das zu versteuernde Einkommen und das Einkommen im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG wurden auf je 5.061 DM, die Tarifbelastung auf 2.277 DM, die Minderung der KSt auf 9.011 DM und die Erhöhung der KSt auf 252.658 DM festgestellt.
Als Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wurden festgestellt:
EK 50 |
22.527 DM |
EK 45 |
-27.910 DM |
EK 30 |
0 DM |
EK 02 |
0 DM |
EK 04 |
342.832 DM |
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen:
Die in der Bilanz 1995 vorgenommene Wertberichtigung der Forderung gegenüber Frau A. stelle keinen Abfluss im Sinne von § 27Abs. 3 KStG dar, weil die Forderung nicht in vollem Umfang ausgebucht worden sei; erst mit Ablauf der Verjährungsfrist oder Liquidation der Klägerin stehe der Wertverlust fest.
Die mit der Klägerin verbundene Firma Modeagentur A. GmbH habe eine Forderung gegen die Klägerin gehabt, die sich Frau A. hätte abtreten lassen und zum Ausgleich ihres Verrechnungskontos bei der Klägerin verwenden können. Dies, die gebildete Kapitalrücklage und verbleibende Einkommensteuererstattungsansprüche zeigten, dass eine völlige Ausbuchung der wertberichtigten Forderung im Streitjahr noch nicht erforderlich gewesen sei. Die vorgenommene Wertberichtigung sei zwar handelsrechtlich geboten gewesen, steuerlich hätte eigentlich nur die Differenz zu den auf Grund der gesellschaftlichen Verhältnisse möglichen Beibringung von 640.000 DM berücksichtigt werden dürfen.
Die Kläge...