Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ergibt sich, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist.
2. Die vom Kläger angeführten Tätigkeiten für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage machen ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich, da die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes von untergeordneter Bedeutung ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 6b
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Betrieb einer Photovoltaikanlage) die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen kann.
Im Jahr 2007 ließen der Kläger und seine Ehefrau auf dem Dach ihres seit Jahren eigengenutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage installieren. Der Kläger erzielt aus dem Betrieb der Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. In der Einnahmeüberschussrechnung für die Jahre 2007 bis 2009 machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.298 € für 2007, 1.098 € für 2008 und 1.055 € für 2009 geltend. Zur Begründung führte er an, dass das Arbeitszimmer (20,50 qm) unter anderem für den Schriftverkehr, die Abrechnung, die Lagerung der Unterlagen und die Erstellung der vom Finanzamt geforderten Unterlagen (Vorsteueranmeldung, Überschussrechnung, Gewerbesteuererklärung) genutzt werde.
Mit Einkommensteuerbescheiden für 2007 vom 25.08.2008, 18.02.2009 und 29.04.2009, für 2008 vom 30.06.2009 und 06.11.2009 sowie für 2009 vom 30.08.2010 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer an.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 04.02.2011 zurückgewiesen.
Das Finanzamt hat für das Jahr 2008 geänderte Einkommensteuerbescheide vom 18.02.2011 und 21.04.2011 (wieder aufgehoben mit Bescheid vom 26.05.2011) sowie für das Jahr 2009 vom 30.05.2011 erlassen. Diese Änderungsbescheide blieben ohne Änderung auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit ohne Änderung im streitgegenständlichen Bereich.
Mit der Klage beantragt der Kläger zuletzt, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25.08.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.04.2009 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011 sowie die Einkommensteuerbescheide für 2008 vom 18.02.2011 und für 2009 vom 30.05.2011 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wenigstens 50 vom Hundert der entstandenen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden und damit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 649 € für 2007, 549 € für 2008 und 528 € für 2009 niedriger angesetzt werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:
Der Kläger benötige als Gewerbetreibender das Zimmer für die Abrechnung mit Energieunternehmen, für die monatliche Umsatzsteueranzeige, für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung, für die Auswertung der Erträge am Computer und für etliche andere Tätigkeiten. Um diese Themenfelder in Ruhe und ohne Einsicht von Fremden durchführen zu können, sei ein Arbeitszimmer erforderlich. Für das Gewerbe stehe auch kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung. Der geschätzte Zeitbedarf belaufe sich für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen auf ca. 1 Stunde im Monat, für die Überwachung und Auswertung der Ertragsdaten auf wöchentlich ca. 1,5 Stunden, für die Überprüfung der Zahlungen auf monatlich ca. Stunde, für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich auf ca. 6 Stunden, für die Überprüfung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf jährlich ca. 4 Stunden und hinsichtlich der Überprüfung des Umsatzsteuerbescheids auf jährlich ca. 4 Stunden. Dies gebe insgesamt ca. 9 Stunden im Monat. Gerade die umfangreichen Rechtsbehelfsverfahren des Klägers mit dem Finanzamt zur Thematik Nichtanerkennung der Sonderabschreibung und Berücksichtigung einer Rückzahlung würden den zeitlichen Bedarf für die Nutzung des Arbeitszimmers deutlich machen. Zudem sei der Kläger dem Finanzamt insoweit schon entgegen gekommen, dass er nur die Hälfte der angefallenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer geltend mache. Hiermit sei den Bedenken des Finanzamts hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Rechnung getragen. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers habe hingegen nicht vorgelegen. Für private Zwecke stehe in einem gesonderten Raum ein eigener Rechner zur Verfügung, sodass das Arbeitszimmer für die gewerblichen Einkünfte hierfür nicht benutzt werden müsse.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer könnten dann als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 € abgezogen werden, wenn fü...