Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1990, verwendbares Eigenkapital zum 31.12.1990
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.06.1997 wird dahin geändert, daß die Körperschaftsteuer 1990 auf 200.496,– DM festgesetzt sowie das Einkommen auf 607.498,– DM und die Tarifbelastung auf 303.749,– DM festgestellt werden.
Der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 23.09.1996 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.06.1997 dahin geändert, daß der Gewerbesteuermeßbetrag auf 30.370,– DM festgesetzt wird.
Der Bescheid über die Feststellung gesonderter Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1990 vom 23.09.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.06.1997 wird dahin geändert, daß das EK 50 zum 31.12.1990 auf 301.826,– DM festgestellt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben das Finanzamt 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.
Beschluß: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Betrag von 150.000,– DM, von dem die Klägerin behauptet, daß er als Schmiergeld an einen ausländischen Geschäftspartner gezahlt worden sei, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
Die Klägerin deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Textilien ist, unterhielt im Streitjahr Geschäftsbeziehungen zu der polnischen Handelsgesellschaft … Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen hatte die Klägerin gegen ihren polnischen Geschäftspartner eine Forderung von 3.122.469,10 DM. Deren Erfüllung zog sich in die Länge, weil der polnische Geschäftspartner dem Verlangen der Klägerin nach einer von ihr bestimmten polnischen Bank gegenüber der … Bank abzugebenden Bankgarantie nicht wie vereinbart schon im März, sondern erst im Mai 1990 nachkam, so daß der Klägerin am 14.05.1990 der Zahlungseingang bestätigt und gutgeschrieben wurde. Den fehlenden Eingang des Restbetrags bemängelte die Klägerin noch am 07.06.1990. Der Geschäftsführer der Klägerin hielt sich in der Zeit von 07. bis 09.05.1990 in Warschau auf.
Am 18.05.1990 wurde vom Konto der Klägerin bei der … Bank in … ein Betrag von 150.000,– DM abgehoben, den die Klägerin als Betriebsausgabe verbuchte. Denn nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin habe er diesen Betrag Herrn Z. in Warschau übergeben, wohin er am 19.05. geflogen sei.
Die als Schmiergeld bezeichnete Zahlung behandelte das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung in den Änderungsbescheiden vom 23.09.1996 als vGA, weil es den Zahlungsfluß an den behaupteten Empfänger als nicht nachgewiesen betrachtete.
Gegen die Änderungsbescheide legte die Klägerin Einspruch ein, zu dessen Begründung sie folgendes vorbrachte:
Der Betrag von 150.000,– DM sei aufgewendet worden, damit die überfälligen Forderungen beglichen würden. Erst aufgrund der vom 07. bis 09.05.1990 in Warschau geführten Verhandlungen mit dem polnischen Geschäftspartner und einer Bankangestellten sei die Bereitschaft der polnischen Seite erreicht worden, gegen eine Zahlung von 150.000,– DM den offenen Betrag von 3.122.469,10 DM zu zahlen. Ein Restbetrag von 122.000,– DM sei zurückgehalten worden, bis das Schmiergeld von 150.000,– DM bezahlt gewesen sei. Erst danach sei der Restbetrag überwiesen worden. In die vielen Gespräche bezüglich der ausbleibenden Zahlung von über 3 Mio. DM seien der Direktor der … Bank in … und auch der Prozeßbevollmächtigte eingebunden gewesen.
Im Einspruchsverfahren erklärte ein Mitarbeiter der … Bank in dem Finanzamt auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen, daß der Geschäftsführer des polnischen Geschäftspartners der Klägerin bei der … Bank in … über ein Konto mit einem Guthaben von 11.000,– DM verfügt habe, von dem zu keiner Zeit Geld abgehoben worden sei. Nach Februar 1990 sei auf das Konto nichts mehr einbezahlt worden; weitere Konten würden für Z. bei der … Bank im gesamten Bundesgebiet nicht geführt.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte zur Begründung folgendes aus:
Der Betriebsausgabenabzug scheitere bereits dann, wenn nicht feststehe, daß das Geld tatsächlich an den ausländischen Geschäftspartner gezahlt worden sei. Der ganze Geschehensablauf spreche dafür, daß das Geld nicht an dritte Personen gelangt sei. Es mache keinen Sinn, daß nach der Gutschrift von 3 Mio. DM Schmiergeld in Höhe von 150.000,– DM gezahlt worden sei. Denn üblicherweise seien Schmiergelder im voraus zu zahlen. Niemand werde die Überweisung von 3 Mio. DM nur deshalb veranlassen, weil ihm von einem ausländischen Geber eine Barzahlung in Höhe von 150.000,– DM in Aussicht gestellt worden sei. Die Klägerin habe weder eine Bestätigung des inzwischen verstorbenen Z. noch sonstige Unterlagen vorgelegt. Gerade die Behauptung der Klägerin, die polnische Seite habe sich durch Zurückhaltung von 122.000,– DM die Schmiergeldzahlung in Höhe von 150.000,– DM gesichert, spreche für die Überzeugung des Finanzamts...