Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung von Familienangehörigen bei Tätigwerden für den Gewerbebetrieb eines Angehörigen im Rahmen von Gefälligkeiten
Leitsatz (redaktionell)
Charakteristisch für unternehmensbezogene Geschäfte ist, dass der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, den Betriebsinhaber als Vertragspartner zu verpflichten. Das gilt aber nur, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Dies ist bei reinen Gefälligkeitshandlungen im Regelfall nicht gegeben, weil es an der objektiven Betriebsbezogenheit fehlt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Schadensersatzleistungen für einen vom Kläger verursachten Unfall mit einem geliehenen Traktor als Betriebsausgaben im Gewerbebetrieb der Ehefrau des Klägers (Klägerin) berücksichtigt werden können.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Metzgermeister und erzielt als Angestellter bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung einer Gaststätte an seine Ehefrau. Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der von ihrem Ehemann angemieteten Gaststätte.
Mit Bescheid vom 13.10.2003 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 auf 7.603,93 € (entspricht 14.872 DM) fest. Der Bescheid erging im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebsprüfung bei der Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO. Die gewerblichen Einkünfte der Klägerin wurden dabei erklärungsgemäß angesetzt.
Im Anschluss an die bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 2001 (vgl. Bp-Bericht) setzte das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 29.04.2005 die Einkommensteuer 2001 auf 23.193,73 € (entspricht 45.363 DM) fest. Die gewerblichen Einkünfte der Klägerin wurden dabei mit 178.459 DM berücksichtigt.
Die Erhöhung der gewerblichen Einkünfte der Klägerin beruht u.a. auf einer während der Betriebsprüfung getroffenen tatsächlichen Verständigung wegen erheblicher Buchführungsmängel (Mängel in der Kassenführung, fehlende Warenbestandsaufnahmen, nicht verbuchte Warenzugänge). Dabei kam es zu Einnahmezuschätzungen aufgrund einer durchgeführten Nachkalkulation und Geldverkehrsrechnung.
Daneben beruht die Erhöhung der gewerblichen Einkünfte der Klägerin auf folgenden Prüfungsfeststellungen:
Am 29.05.2001 verursachte der Kläger mit einem von dem Landwirt A aus B geliehenen Traktor einen Verkehrsunfall, bei dem der Traktor schwer beschädigt wurde. Laut Polizeiprotokoll sei der Kläger mit dem linken Vorderrad über die Motorhaube und A-Säule eines entgegen kommenden Pkws gefahren. Daraufhin sei der Traktor umgestürzt.
Nach Angaben des Klägers habe er mit dem Traktor Holz aus der Nähe von C geholt, das er bei der Schwiegermutter in D abgeladen habe. Er habe dann über die kürzest mögliche Strecke zurück zum Eigentümer des Traktors nach B fahren wollen, um den Traktor wieder an diesen zu übergeben. Bei dieser Fahrt sei es zu dem Unfall gekommen.
Der Kläger habe gegenüber dem Prüfer erklärt, das transportierte Holz sei bereits im Hinblick auf die geplante Umstellung der Heizung auf Holz angeschafft worden. Die Holzheizung, mit der die Gaststätte und die Privatwohnung der Kläger geheizt werde, sei Ende November 2001 eingebaut worden.
Laut Gutachten habe der Zeitwert des Traktors vor dem Unfall 102.000 DM betragen. Nach dem Unfall sei der Wert mit 15.000 DM geschätzt worden. Der Sachschaden habe demnach 87.000 DM betragen. Die Klägerin habe ein Darlehen aufnehmen müssen, um den unfallgeschädigten Traktor zu übernehmen und den Sachschaden i.H.v. 87.000 DM zu entschädigen. Der geschädigte Landwirt habe von der Klägerin einen Betrag von zusammen 102.000 DM erhalten (87.000 DM Schadensersatz und 15.000 DM Kaufpreis für den Schlepper).
Die Kosten für die Schadensersatzleistungen seien als Betriebsausgaben im Gewerbebetrieb der Klägerin verbucht worden ebenso die Zinsen, die aus dem Darlehen entstanden, das von der Klägerin zur Finanzierung der Zahlungen aufgenommen worden sei.
Der Anschaffungspreis des Traktors sei aktiviert worden ebenso die entstandenen Reparaturkosten. Der Traktor sei im Jahr 2002 wieder verkauft, der Verkaufserlös gewinnerhöhend verbucht worden.
Während der Prüfung hätten sowohl der Rechtsanwalt des Klägers, der ihn seinerzeit in der Verkehrsstrafsache vertreten habe, als auch Steuerberater E den Betriebsausgabenabzug damit begründet, der Kläger habe im Rahmen eines Auftrags gem. § 662 BGB gehandelt. Er habe sich verpflichtet, unentgeltlich Holz für den Betrieb seiner Frau heranzutransportieren. Da er das Holz nicht für sich, sondern für den Betrieb seiner Frau transportiert habe, sei diese ihm gegenüber gem. § 670 BGB schadensersatzpflichtig gewesen.
Der Prüfer kam dagegen im Rahmen einer Gesamtwürdigung des von ...