Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen des Arbeitgebers zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Leitsatz (amtlich)
Es liegt keine betriebliche Altersversorgung vor, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vererblichkeit des Anspruchs vereinbart wurde. Ein noch über die Vererblichkeit hinausgehender Fall liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können. In diesem Fall kann die Person des Begünstigten jederzeit ausgewechselt werden und der Arbeitgeber hat kein Recht, einen vom Arbeitnehmer genannten begünstigten abzulehnen.
Normenkette
EStG § 19
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen des Arbeitgebers zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers hinzuzurechnen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist leitender Angestellter der Firma S GmbH mit Sitz in V. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. März 1999 wurde beschlossen, u.a. dem Kläger eine arbeitnehmerfinanzierte Zusatzversorgung anzubieten. Dazu sollten die Sonderzahlungen, die regelmäßig im Dezember eines Jahres fällig wurden, in der Weise "eingesetzt" werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer auf die Sonderzahlung verzichten und das Geld für die Zusatzversorgung verwandt werden sollte. Die betroffenen Arbeitnehmer, so auch der Kläger, erklärten sich in 1999 mit der angestrebten Vereinbarung einverstanden. Unter dem 8. März 2000 schloss der Kläger sodann mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine "betriebliche Zusatzversorgung". Die - bis dahin an den Kläger nicht ausgezahlte - Sonderzahlung für 1999 in Höhe von 1.350,00 DM wurde nach Abschluss dieses Vertrages zum Erwerb von Fondsanteilen verwandt (Bl. 25 PA 5 K 2796/02).
In 2001 fand für den Arbeitgeber des Klägers, der Firma S GmbH, eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Kalenderjahre 1998 bis 2000 statt. Dabei wurde u.a. mit abschließendem Bericht vom 10. Dezember 2001 unter der Tz. 3 die folgende Feststellung für das Kalenderjahr 1999 getroffen:
"Arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung
Mit Datum vom 24.03.1999 wurde beschlossen, den Arbeitnehmern W. M. (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden), ... eine Sonderzahlung zu gewähren. In Höhe der Sonderzahlungen übten die Arbeitnehmer einen Gehaltsverzicht aus, um die Beträge steuerfrei in einer betrieblichen Altersversorgung anzulegen. Nach den vorliegenden Verträgen über die betriebliche Zusatzversorgung liegt eine Vererblichkeit der Anwartschaften vor. Damit handelt es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebs-Altersversorgungsgesetz (BetrAVG). Die Sonderzahlungen müssen daher der Lohnsteuer unterworfen werden. Es wird beantragt, die Versteuerung durch Mitteilung an die zuständigen Veranlagungsstellen der betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen. Hierbei handelt es sich um folgende Beträge: W. M., 1.350,00 DM.
..."
Aus der betrieblichen Zusatzversorgung heißt es u.a.:
"6. Leistungen im Todesfall
6.1. Leistungen im Todesfall erhält auf Antrag der Ehegatte oder ein anderer genannter Begünstigter von Herrn M., wenn sein Anstellungsverhältnis zum Unternehmen durch Tod endet.
6.2. Die Leistung im Todesfall errechnen sich wie die Altersversorgung nach Abschnitt 3.4."
Das damals zuständige Finanzamt K wertete daraufhin die entsprechende Kontrollmitteilung dergestalt aus, dass es den Arbeitslohn des Klägers in 1999 um 1.350,00 DM erhöhte. Im hieran sich anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 23. August 2004 5 K 2796/02 den für 1999 geänderten Einkommensteuerbescheid aufgehoben mit der Begründung, dass der Betrag von 1.350,00 DM nicht im Jahr 1999 erfasst werden dürfte, sondern erst im Jahr 2000.
Daraufhin änderte das nunmehr zuständige Finanzamt S den Einkommensteuerbescheid für 2000 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- am 17. Dezember 2004. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 1. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass entgegen der Auffassung des Beklagten keine Vererblichkeit der Anwartschaften vorliege. Um eine Vererblichkeit der Anwartschaft an sich zu bewirken, müsste der jeweils Begünstigte in die Rechtsposition des Arbeitnehmers als Anwärter auf die sich aus der Vereinbarung ergebende Altersversorgung eintreten. Das wäre dann der Fall, wenn der Begünstigte im Fall des Versterbens des Arbeitnehmers hinsichtlich der Versorgungsvereinbarung voll in dessen Rechtsposition eintrete. Statt für den Arbeitnehmer (Erblasser) würden dann für den Erben (Begünstigter) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Beiträge eingezahlt; nach Eintritt des Versorgungsfalles beim Begünstigten würde dieser dann Leistung...