Nachgehend
Tenor
I. Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 26. Mai 1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. August 1993 wird die Schenkungsteuer auf … DM ermäßigt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von … DM abwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wertermittlung bei einer Anteilszuwendung.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 12. September 1984 begründeten der Ehemann der Klägerin und ihr Sohn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren alleiniger Gegenstand der Erwerb und die gemeinsame Bewirtschaftung des im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitzes ist. Dieses Grundstück – dessen Einheitswert durch Wertfortschreibung zum 01. Januar 1992 auf 225.400,– DM festgestellt worden ist – war zunächst an die … vermietet, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin war, und wird ab 01. Januar 1992 von der …, deren Gesellschafter der Sohn … und dessen Bruder … sind, mietweise zu gewerblichen Zwecken genutzt. Um das Entstehen einer Betriebsaufspaltung zu vermeiden, übertrug der Sohn … seinen hälftigen Anteil an der GbR durch notariellen Vertrag vom 15. Januar 1992 (Bl. 1–3 der Schenkungsteuerakten) auf die Klägerin. Die GbR hatte zu diesem Zeitpunkt bei der … Darlehensschulden in Höhe von 294.381,– DM.
Der Beklagte wertete die Anteilsübertragung als gemischte Schenkung, für die er durch Schenkungsteuerbescheid vom 26. Mai 1993 Schenkungsteuer von …,– DM festsetzte. Bei der Berechnung des Steuerwerts der Schenkung, den er mit 168.602,– DM ansetzte, ging er von einem Verkehrswert des Grundstücks von 660.700,– DM, einem Einheitswert von 216.930,– DM und einer Gegenleistung von (1/2 von 294.381,– DM =) 147.190,– DM aus. Durch Einspruchsentscheidung vom 02. August 1993 ermäßigte er die Schenkungsteuer auf … DM, wobei er nunmehr im Rahmen der Verhältnisrechnung den hälftigen Einheitswert mit (1/2 von 225.400 × 140 v.H. =) 157.780,– DM ansetzte und einen Steuerwert des Erwerbs von 87.480,– DM errechnete.
Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Korrektur der Wertermittlung. Sie meint, für den Steuerwert des Erwerbs sei der Anteilssteuerwert maßgeblich, der sich ergebe, wenn der anteilige Einheitswert des Grundstücks um die anteiligen Gesellschaftsschulden gemindert werde. Der Beklagte gehe zu Unrecht von einer gemischten Schenkung aus. Rein vorsorglich und hilfsweise werde auch der vom Beklagten zugrundegelegte Verkehrswert des Grundstücks bestritten. Der Verkehrswert habe sich gegenüber den im Jahre 1984 angefallenen Anschaffungskosten von 270.000,– DM nicht wesentlich verändert.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 26. Mai 1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. August 1993 die Schenkungsteuer auf … DM herabzusetzen,
hilfsweise,
den Bescheid gemäß § 100 Abs. 3 FGO aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung, daß es sich um eine gemischte Schenkung handele, fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat die Übertragung des hälftigen Anteils an der GbR zu Unrecht als gemischte Schenkung behandelt, deren Steuerwert im Wege einer Verhältnisrechnung zu ermitteln ist. Es handelt sich bei dieser Übertragung um eine in vollem Umfang unentgeltliche Anteilszuwendung, die bei der Wertermittlung mit dem sich nach § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG ergebenden Anteilssteuerwert anzusetzen ist.
Der mit der Übertragung eines Gesellschaftsanteils verbundene Übergang der Gesellschaftsschulden stellt keine Gegenleistung dar. Die Übertragung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist als Abtretung eines Rechts- bzw. Schuldverhältnisses im ganzen zu werten (BGH-Urteil vom 08. November 1965 II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231), so daß die Gesellschaftsschulden nicht vom Erwerber übernommen werden, sondern mit dem abgetretenen Rechtsverhältnis zwangsläufig auf ihn übergehen. Der Senat folgt deshalb der vom BFH in den Urteilen vom 01. Juli 1992 II R 107/88 (BFH/NV 1993, 54) und II R 108/88 (BStBl. II 1992, 923) vertretenen Auffassung, daß die Haftung des Erwerbers für die übergegangenen Gesellschaftsschulden nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zur Anteilsübertragung steht.
Für vermögensverwaltende Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen kein Betriebsvermögen ist, kann nichts anderes gelten. Der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. z.B. Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlaß vom 25. Februar 1985 – S 3806 – 10 – VA 2, BB 1985, 717), daß bei Grundstücksgesellschaften und geschlossenen Immobilie...