Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Ausweislich ihrer Einkommensteuererklärung 1994 bezogen sie im Streitjahr neben Einkünften aus Kapitalvermögen jeweils eine Leibrente. Einen wesentlichen Teil ihrer Einkünfte erzielten die Kläger jedoch aus der Vermietung verschiedener Immobilien. Aus der Vermietung des Erdgeschosses des im übrigen von den Klägern selbst genutzten Gebäudes (… eileigentum), erzielten die Kläger gemeinsam einen Überschuß i.H.v. DM 18.921,–. Der Kläger alleine erzielte aus der Vermietung der Immobilie … einen Überschuß i.H.v. DM 34.419,– sowie aus der Vermietung einer Wohnung in Viernheim einen Überschuß i.H.v. DM 1.873,–. Aus der Vermietung einer Wohnung in Bielefeld erklärte der Kläger einen Verlust i.H.v. DM 2.886,–, aus der Vermietung einer weiteren Wohnung in Viernheim einen Verlust i.H.v. DM 6.276,–. Zu dem Einfamilienhaus … der Kläger an, es sei während des ganzen Jahres 1994 unentgeltlich seiner Tochter … erlassen worden.
In der Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung 1994 (Einkommensteuerakte –EStA– Fach 1994 Bl. 3 f.) machte der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust i.H.v. DM 6.238, geltend. Hierzu gab er an, es handele sich um nachträgliche Betriebsausgaben für die Fa. …
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. Prozeßakte –PA– Bl. 3 ff. und 15), verpachtete die … –GbR– in den Jahren 1977 bis 1992 im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzgesellschaft an eine Textilhaus … –GmbH– als Betriebsgesellschaft zunächst das gesamte von der GmbH benutzte, im Gesamthands-, Bruchteils- oder Alleineigentum der GbR-Gesellschafter befindliche Anlagevermögen, zuletzt (Ende 1992) neben veralteten Einrichtungsgegenständen nur noch das im Alleineigentum des Klägers stehende (Geschäfts-)Grundstück … ist 28. Februar 1992 wurde auch noch ein Teil (57,45 %) des im hälftigen Miteigentum der Kläger stehenden Gebäudes … die GmbH verpachtet; ihre in diesem
Gebäude befindliche Filiale gab die GmbH jedoch zu diesem Zeitpunkt auf; zum 1. März 1992 wurde daher dieses Grundstück in das Privatvermögen der Kläger überführt (vgl. EStA Fach 1992 Bl. 4 und BA Fach 1992, Anl. 1 Ziff. 4 a)). Die GmbH führte das zuvor von der GbR betriebene Textileinzelhandelsgeschäft fort. Die Kläger waren an der GbR zusammen mit ihrer Tochter … beteiligt (PA Bl. 3 und Bilanzakte –BA– Bl. 327, 333 u.a.); an der GmbH waren die Eheleute nach eigenen Angaben zu insgesamt 49 % beteiligt (vgl. PA Bl. 3); zu den weiteren Gesellschaftern der GmbH zählte u.a. wiederum ihre Tochter
In den Jahresabschlüssen der GbR wurden als Sonderbetriebsvermögen des Klägers u.a. dessen Grundstück … das Grundstück … 1/2 (bis zur Entnahme am 1. März 1992) sowie der (zu 50 % eingezahlte) GmbH-Anteil des Klägers mit 50 % des Nennwertes (vgl. BA Fach 1992 Anlage 1 Ziff. 4. c)) ausgewiesen.
Ende 1992 verlagerte die zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene GmbH ihre verbliebenen Verkaufsräume in … in einen Laden, den sie von einem fremden Dritten angemietet hatte; u.a. durch eine Verlegung in eine zentralere Geschäftslage erhoffte sie sich eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation; die von der GbR überlassenen, mittlerweile veralteten Einrichtungsgegenstände ließ die GmbH in der … zurück.
Die GbR erklärte mit dem Wegfall der Betriebsaufspaltung zum 8. Dezember 1992 die Betriebsaufgabe. Dabei wurde das einzige noch im Sonderbetriebsvermögen des Klägers befindliche Grundstück … 2, aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers im Ergebnis mit einem Verkehrswert i.H.v. DM 730.000,– in dessen Privatvermögen überführt (vgl. BA Fach 1992, Gutachten und Verkehrswertermittlung sowie „Ermittlung des Aufgabegewinns im Sonderbetriebsvermögen … danach: gemeiner Wert Grund und Boden = DM 108.000,–, gemeiner Wert Gebäude = DM 622.000,–, Buchwert Grund und Boden = DM 10.157,75 und Buchwert Gebäude = DM 215.100,–). In der am 14. Juni 1994 erstellten Aufgabebilanz zum 8. Dezember 1992 für das Sonderbetriebsvermögen des Klägers (vgl. BA Fach 1992) wurde u.a. eine Rückstellung für Bürgschaftsverpflichtungen i. H. v. DM 66.500,– gebildet, wobei der gemeine Wert der Bürgschaftsverpflichtung zum 8. Dezember 1992 mit DM 221.657,28 angegeben wurde. Nach den Angaben in den Erläuterungen zur Bilanz zum 8. Dezember 1992 (BA Fach 1992 Anlage 1 Ziff. 4 e)) wurde „unter Berücksichtigung der in 1993 gewonnenen wertaufhellenden Erkenntnisse (…) das Risiko der Inanspruchnahme aus (…) Bürgschaften zum 8. Dezember 1992 mit 30 % angenommen”. Bei der Berechnung des Aufgabegewinns des Klägers wurde von den im Rahmen der Betriebsaufgabe aufgedeckten stillen Reserven des Grundstücks … (Gewinn Grund und Boden DM 97.842,25, Gebäude DM 406.900,–) u.a. die Differenz zwischen gemeinem Wert (DM 221.657,28) und Buchwert (DM 66.500,–) der „Bü...