rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1979, 1980 und 1983 bis 1986 sowie 1988
Tenor
I. Die Körperschaftsteuerbescheide 1979, 1980, 1983 bis 1986 und 1988 vom 15. November 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1992 werden dahin geändert, daß die Körperschaftsteuer ohne Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung aus Fehlbeträgen der privaten Geldflußrechnung gemäß Textnummer 34.14 des Steuerfahndungsberichts vom 27. Juni 1990 bzw. gemäß Einspruchsentscheidung unter entsprechender Änderung der Ausschüttungsbelastung festgesetzt wird.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Streit geht darum, ob das Finanzamt zu Recht Fehlbeträge, die sich bei einer privaten Geldverkehrsrechnung für den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ergeben haben, als Betriebseinnahmen der Klägerin hinzugeschätzt und als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt hat.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Februar 1969 unter der Firma … GmbH mit Sitz in … gegründet und am 9. April 1969 in das Handelsregister eingetragen (Vertragsakten). Durch Gesellschafterbeschluß vom 8. Dezember 1969 wurde sie in „… GmbH” umbenannt. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der vertrieb von Stahl- und Apparatebaukonstruktionen jeder Art. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 100.000,– DM. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (im nachfolgenden kurz: Ges.) war in den Streitjahren 1979 ff. und ist bis heute Herr …
Nachdem bei der Klägerin bereits für die Jahre 1976 bis 1979, 1980 bis 1983 und 1984 bis 1986 Außenprüfungen stattgefunden hatten (Bl. 1, 30, 43 Bp-Akten), wurde bei ihr ab dem 16. August 1989 für die Jahre 1979 bis 1988 eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt (Steufa-Berichtsakten). Der Prüfer stellte gemäß Textnummer 35 des Berichts vom 27. Juni 1990 fest, daß das zu versteuernde Einkommen der Klägerin für alle Prüfungsjahre zu erhöhen sei, und zwar insbesondere deshalb, weil die Klägerin an ihren Ges. verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe folgender Fehlbeträge aus der vom Prüfer für den Ges. durchgeführten privaten Geldflußrechnung vorgenommen habe (Tnr. 34.13 + Tnr. 34.14 Buchst. n des Berichts):
1979 |
144.087,– DM |
1980 |
87.435,– DM |
1983 |
76.930,– DM |
1984 |
100.909,– DM |
1985 |
89.141,– DM |
1986 |
180.173,– DM |
1988 |
77.698,– DM |
|
756.373,– DM |
Die genannte Geldflußrechnung, die sich auf einen Zeitraum von elf Jahren von Anfang 1978 bis Ende 1988 erstreckte, ist in Tnr. 23 und in den Anlagen 2 und 3 des Steufa-Berichtes im einzelnen dargestellt und erläutert. Sie läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Prüfer ermittelt pro Jahr die dem Ges. zur Verfügung stehenden Mittel, wie Bargehalt und Barausschüttungen der GmbH, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Geldüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Geldzuflüsse. Dem stellte er für jedes Jahr die für Darlehensrückzahlungen oder -erhöhungen an die GmbH, für Erhöhung von Bankguthaben oder Verminderung von Bankschulden, für Steuerzahlungen, Aktienkäufe (1988) und Privatausgaben (zum Teil geschätzt) verwendeten Mittel gegenüber. Dadurch ergaben sich für die Jahre 1978 bis 1980, 1986 und 1988 Fehlbeträge und für die Jahre 1981 bis 1985 und 1987 – zunächst – Geldüberschüsse. Den Fehlbetrag des Jahres 1978 von 45.028,– DM betrachtete der Prüfer als Anfangsbestand. Die weiteren Fehlbeträge 1979 und 1980 sah er nach Abzug geringer, nicht erklärter Kapitaleinnahmen in der bereits genannten Höhe als nicht erfaßte und verdeckt ausgeschüttete Betriebseinnahmen der Klägerin an. Die Geldüberschüsse 1981 und 1982 von insgesamt 35.200,– DM übertrug er in das Jahr 1983. Für dieses Jahr errechnete er gleichwohl einen Fehlbetrag. Er hielt es nämlich aufgrund seiner Feststellungen (Tnr. 23.2.2, 23.2.3 und 23.3.2 des Berichts) für erwiesen, daß der Ges. im Jahre 1983 einen Betrag von 349.480,– DM zum Ankauf von Gold in Luxemburg verwendet hatte. Durch Verrechnung dieses Betrages mit den nach Abzug der sonstigen Ausgaben verbliebenen Mitteln ergab sich der genannte Fehlbetrag von 76.930,– DM, den der Prüfer als nicht erfaßte und verdeckt ausgeschüttete Betriebseinnahmen der Klägerin behandelte. Für die Jahre 1984 bis 1988 stellte der Prüfer Barabhebungen des Ges. von seinem Girokonto bei der Kreissparkasse … in Höhe von insgesamt 1.810.000,– DM., davon 900.000,– DM in 1984, fest (Tnr. 23.2.4.1 des Berichts), die er als zum Ankauf von Wertpapieren verwendet ansah (Tnr. 23.3.4 des Berichts). Durch Verrechnung der jeweiligen Abhebungsbeträge mit den noch verbliebenen Mitteln ergaben sich für die Jahre 1984 bis 1986 und 1988 die bereits genannten Fehlbeträge, die der Prüfer ebenfalls als nicht erfaßte und verdeckt ausgeschüttete Betriebseinnahmen der Klägerin beurteilte.
Das Finanzamt erließ aufgrund der Prüfungsergebnisse nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1979 bis 1988 vom 15. November 1990 (Bl. 41, 52, 62, 73, 97, 121, 144, 165, 182 und ...