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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.02.1996 - 1 K 2212/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1979, 1980 und 1983 bis 1986 sowie 1988

 

Tenor

I. Die Körperschaftsteuerbescheide 1979, 1980, 1983 bis 1986 und 1988 vom 15. November 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1992 werden dahin geändert, daß die Körperschaftsteuer ohne Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung aus Fehlbeträgen der privaten Geldflußrechnung gemäß Textnummer 34.14 des Steuerfahndungsberichts vom 27. Juni 1990 bzw. gemäß Einspruchsentscheidung unter entsprechender Änderung der Ausschüttungsbelastung festgesetzt wird.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Streit geht darum, ob das Finanzamt zu Recht Fehlbeträge, die sich bei einer privaten Geldverkehrsrechnung für den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ergeben haben, als Betriebseinnahmen der Klägerin hinzugeschätzt und als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt hat.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Februar 1969 unter der Firma … GmbH mit Sitz in … gegründet und am 9. April 1969 in das Handelsregister eingetragen (Vertragsakten). Durch Gesellschafterbeschluß vom 8. Dezember 1969 wurde sie in „… GmbH” umbenannt. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der vertrieb von Stahl- und Apparatebaukonstruktionen jeder Art. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 100.000,– DM. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (im nachfolgenden kurz: Ges.) war in den Streitjahren 1979 ff. und ist bis heute Herr …

Nachdem bei der Klägerin bereits für die Jahre 1976 bis 1979, 1980 bis 1983 und 1984 bis 1986 Außenprüfungen stattgefunden hatten (Bl. 1, 30, 43 Bp-Akten), wurde bei ihr ab dem 16. August 1989 für die Jahre 1979 bis 1988 eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt (...

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