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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.02.2006 - 1 K 1294/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen eines Dritten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung

 

Leitsatz (amtlich)

Provisionszahlungen, die der Steuerpflichtige von einem anderen Gesellschafter dafür erhält, dass er einer Veräußerung von dessen Anteilen an einer GmbH zustimmt, sind nicht Teil des steuerfreien Erlöses aus der Veräußerung von seiner nicht wesentlichen Beteiligung an der GmbH i.S. von § 17 EStG sondern nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtige sonstige Leistungen.

 

Normenkette

EStG §§ 17, 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen IX R 97/07)

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen IX R 97/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Provisionszahlungen zu den steuerfreien Erlösen aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung gehören.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihren Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 haben die Kläger jeweils eine Anlage beigefügt, in der sie dem Beklagten mitteilten, dass der Kläger eine als „Provision“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 203.919,15 DM von Herrn S erhalten hätte. Die Zahlung gliederte sich in „Provision“ in Höhe von 177.321,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer 15 % in Höhe von 26.598,15 DM auf (Bl. 47/1996 ESt-Akte). Die „Provision“ für 1997 habe 321.303,09 DM zzgl. Mehrwertsteuer 15 % in Höhe von 48.195,46 DM, insgesamt 369.498,55 DM (Bl. 11/1997 ESt-Akte) betragen. Die Nettobeträge würden den Verkauf von Anteilen des Klägers an der Firma PHD GmbH betreffen, an der der Kläger mit 25 % beteiligt gewesen war. Der Veräußerungserlös sei insoweit nicht steuerpflichtig, da keine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz –EStG- vorliege.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

An der PHD GmbH (nachfolgend: PHD) waren die PHR S.A....

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