Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer des Verkaufsleiters einer Kellerei als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Das häusliche Arbeitszimmer des Verkaufsleiters einer Kellerei, der über keinen eigenen Arbeitsplatz am Stammsitz seines Arbeitgebers verfügt und der im Rahmen seiner Leitungsfunktion auch außerhalb des Arbeitszimmers tätig wird, stellt den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die unbegrenzte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer.
Der Kläger wurde am 2. Juli 1998 geschieden; im Streitjahr wurde er noch mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Er ist Verkaufsleiter für die Sektkellerei ... und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hat der Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer von insgesamt 6.340,-- DM (607,-- DM für die Zeit im eigenen Haus vom 1. Januar bis 17. Februar 1998 in ..., ab 18. Februar in einer gemieteten Wohnung in ... in Höhe von 5.733,-- DM) geltend gemacht. Laut der Bescheinigung seines Arbeitgebers ist er Verkaufsleiter in Norddeutschland und ist verpflichtet, die Handelsvertreter und Kunden zu betreuen. Alle Vorbereitungen und teilweise Termine musste er in seinem Büro abwickeln. Laut der Bescheinigung war vereinbart, dass er ein Arbeitszimmer unterhält und nur auf Anforderung nach ... kommen musste. Eine zusätzliche Beschreibung im Rahmen der ISO-Zertifizierung war beigefügt. Der Beklagte hat im Einkommensteuerbescheid vom 6. Januar 2000 nur den begrenzten Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von 2.400,-- DM zugelassen, da das Arbeitszimmer nach Auffassung des Beklagten nicht als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen sei. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Am 21. Juli 2000 erging aus anderen Gründen - Zusammenveranlagung - ein geändertes Einkommensteuerbescheid. Mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 2000 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, da ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung stände und er für den norddeutschen Raum als Außendienstmitarbeiter zuständig sei, sei das Arbeitszimmer für seine Tätigkeit unumgänglich und nicht nur zeitweise nutzbar. Hier spiele die 50 %-Grenze genau wie bei einem selbständigen Handelsvertreter keine Rolle. Betrachte man die Gründe für die gesetzliche Änderung der Abzugsfähigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer, so läge diese für einen eingeschränkten Abzug solcher Kosten im Fall der Tätigkeit eines im Außendienst Beschäftigten nicht vor. Dem Kläger stehe ein Arbeitsplatz in den Betriebsräumen seines Arbeitgebers nicht zur Verfügung, ein doppelter Abzug von Kosten beim Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, wie dies bei Lehrern und anderen Berufsgruppen der Fall sei, sei ausgeschlossen. Für die Tätigkeit der Vorbereitung von Besprechungen, der Ausarbeitung von Konzepten und der Erledigung umfangreichen Schriftverkehrs und notwendiger Telefonate müsse der Kläger einen entsprechenden Arbeitsplatz unterhalten. Wenn diese aus organisatorischen Gründen und wegen der günstigeren Kosten nicht beim Arbeitgeber unterhalten werde, so liege aus dieser Sicht schon kein Grund eines eingeschränkten Abzuges vor. Berührungspunkte mit dem Abzugsverbot nach § 12 Einkommensteuergesetz - EStG - seien ebenfalls nicht erkennbar. Bei der notwendigen Abgrenzung zum Mittelpunkt der gesamten und beruflichen Tätigkeit werde nicht auf ein zeitliches Moment abgestellt. Aus den vorgelegten Unterlagen und Angaben des Klägers ergebe sich, dass dieser Verkaufsleiter für ein bestimmtes Gebiet sei. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass er im Außendienst als Handelsvertreter beschäftigt und dabei auch noch überwiegend außerhalb seines Arbeitszimmers tätig werde. Aus der ISO-Zertifizierung könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass er im Außendienst tätig sei. Soweit aus dem Wort „Kundenbetreuung“ geschlossen werde, dass dies auch ausschließlich oder auch überwiegend vor Ort beim Kunden sein müsse, sei dies unzutreffend. Die Formulierung „Unterstützung, Kontrolle, Zusammenarbeit und Konzeptionsermittlung“ in Bezug auf die Handelsvertreter zeigten eindeutig, dass die Tätigkeit nicht vor Ort bei den Kunden ausgeübt werde. Die übrigen Merkmale der Tätigkeit aus dieser Zertifizierung beschrieben eine Tätigkeit, die mit der Vermittlung von Geschäften zwischen einem Geschäftsherrn und dem Kunden nichts zu tun hätten. Die Überlassung eines Firmenfahrzeuges stelle kein Kriterium für die Art der Tätigkeit eines Mitarbeiters dar.
In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger eine Aufstellung über die im Innen- und Außendienst getätigten Arbeitsstunden vor.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2000 den Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 21. Juli 2000 dahin zu ändern...