rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung von einzelnen Brezelverkaufsstellen begründen keine Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Die pachtweise Überlassung von einzelnen Brezelverkaufsstellen an selbständige Unternehmer (Agenten) im Fördergebiet begründet auch dann keine Betriebsstätte des Verpächters, wenn die Agenten im Namen und für Rechnung des Verpächters verkaufen und ohne dessen abweichende Zustimmung nur zum Vertrieb von Erzeugnissen des Verpächters berechtigt sind.
Normenkette
InvZulG § 2 Abs. 1 Nrn. 1-2; AO § 12 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin für die Jahre 1993 bis 1998 jeweils ein Anspruch auf Gewährung von Investitionszulage zusteht.
Die Klägerin, die ihren Sitz in ... hat, beschäftigt sich mit der Produktion und dem Verkauf von Backwaren, insbesondere von Brezeln. Seit 1991 hat sie auch Brezelverkaufsläden in den neuen Bundesländern eingerichtet. Für die hierfür angeschafften Einrichtungsgegenstände beantragte sie für die Jahre 1991 bis 1998 auf jeweils amtlichen Vordrucken Investitionszulage. Die Zulagen wurden für die Jahre 1991 bis 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt.
Im Dezember 1997 wurde eine Außenprüfung bei der Klägerin angeordnet, die u. a. die Prüfung der Besteuerungsgrundlagen für die Investitionszulage in den Jahren 1991 bis 1996 zum Gegenstand hatte. Als Beginn der Außenprüfung wurde in der Anordnung der 17. Dezember 1997 angegeben. Die Schlussbesprechung fand am 8. Mai 1998 statt. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 24. November 1998 behielt sich die Klägerin in dieser Schlussbesprechung Einwendungen zur Versagung der Investitionszulage vor. Der Prüfer gelangte hinsichtlich der streitigen Investitionszulage zu dem Ergebnis, dass die Zulage zurückzufordern sei, da die Voraussetzungen hinsichtlich einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht vorlägen, da die einzelnen, an Gewerbetreibende überlassenen Verkaufsstellen keine Betriebsstätten seien (Bp-Bericht, Bl. 35 ff., 50 Bp-Akten 1991-96).
Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Investitionszulage für 1997 mit Bescheid vom 30. März 1999 ab, hob die Festsetzungen für die Jahre 1991 bis 1996 durch Bescheide vom 9. April 1999 gemäß § 164 Abs. 2 AO auf und setzte für die sich ergebenden Rückzahlungen Zinsen fest. Den Antrag für 1998 lehnte der Beklagte im Juli 2001 ebenfalls ab.
Die gegen die Bescheide jeweils gerichteten Einsprüche vom 30. April 1999 bzw. 10. August 2001 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 2001 mit folgender Begründung als unbegründet zurück (Bl. 34 ff. InvZulA 1997/98):
Mit Urteil vom 3. Dezember 1998 (III R 67/95) habe der BFH entschieden, dass mit der bloßen Überlassung einer Anlage zur Nutzung im Fördergebiet kein Betrieb und keine Betriebsstätte im Fördergebiet begründet werde. Die von der Klägerin errichteten Brezelverkaufsstellen gehörten nicht zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet im Sinne von § 2 InvZulG. Die Klägerin unterhalte ihren Betrieb im Gebiet der alten Bundesländer. Mit der bloßen Überlassung der Brezelverkaufsstellen an Gewerbetreibende im Fördergebiet werde weder ein Betrieb noch eine Betriebsstätte im Fördergebiet begründet. Die üblichen mit der Pachtzinsvereinnahmung und mit der Erhaltung des Pachtobjekts verbundenen Verwaltungsarbeiten von der Betriebsstätte des überlassenden Unternehmens aus und auch die Kontrolle der Betriebsabläufe vor Ort reichten für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjekts nicht aus.
Auf entsprechende Anfrage im Zusammenhang mit der Zerlegung von Gewerbesteuer hatte der vormalige Berater der Klägerin dem Beklagten unter dem 8. Januar 1993 mitgeteilt, dass die Klägerin in ... keine Betriebsstätten unterhalte. Sie habe in ... nur die einzelnen Verkaufsläden angemietet oder Brezelverkaufsstände gestellt. Die einzelnen Betreiber der Verkaufsstände seien eigene Unternehmer. Zuständig für die gesamte Stadt ... sei die Firma O. Die Backwaren würden von der Klägerin direkt an die Firma O. geliefert, von dort würden sie an die einzelnen selbständigen Verkaufsstände verteilt. Eine Gewerbesteuerpflicht für Berlin entstehe ausschließlich für die Firma O. und die einzelnen Betreiber der Verkaufsstände (Bl. 3 GewStA 1991, Bl. 3). In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1998 hatte die Klägerin dementsprechend immer angegeben, keine weiteren Betriebsstätten zu haben (vgl. GewStA).
Am 18. Dezember 2001 hat die Klägerin Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2002 ist das Verfahren wegen Investitionszulage 1991 abgetrennt worden, nachdem der Beklagte den diesbezüglichen Aufhebungsbescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung aufgehoben hat und die Parteien daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben (vgl. Bl. 28 f., 31, 34 PA). Das Verfahren wegen Investitionszulage 1992 wurde mit Beschluss vom 21. Mai 2003 abgetrennt (Bl. 72 PA).
Im vorliegenden, verbleibenden Rechtsstreit...