Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an

Der Kläger war selbstständiger IT-Berater und in den Jahren 2016 bis 2018 fast ausschließlich für eine einzige Firma tätig, deren Sitz er an 4 Tagen pro Woche aufsuchte. Sein Beratervertrag war zunächst nur für 3 Monate geschlossen worden, in der Folgezeit aber immer wieder verlängert worden – um jeweils 2, 4 und 8 Monate und schließlich um ein Jahr. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit richtete er sich eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ein.
Betriebsstätte und Reisekosten
Im Zuge einer Betriebsprüfung vertrat der Kläger die Auffassung, dass sein Einsatzort (der Firmensitz seines Kunden) keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG war, sodass seine Betriebsausgaben für Familienheimfahrten ohne Beschränkung abziehbar seien und seine Verpflegungsmehraufwendungen auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist noch anerkannt werden müssten.
Das FG entschied, dass der Kläger an einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG tätig geworden ist, sodass der beschränkte Abzug von Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen rechtmäßig war.
Rechtslage vor und nach der Reisekostenreform
Nach der BFH-Rechtsprechung, die zur Rechtslage vor der Reisekostenreform ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ergangenen war, ist unter einer Betriebsstätte für Zwecke der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Fahrtkosten derjenige Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die erforderliche ortsfeste betriebliche Einrichtung ist nicht erforderlich. Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmers, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist als Betriebsstätte daher der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat – in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers.
Nach Auffassung des FG ist diese normspezifische Auslegung des Betriebsstättenbegriffs auch nach dem Inkrafttreten der Reisekostenreform ab VZ 2014 weiterhin anzuwenden. Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich die Reform ausschließlich auf Arbeitnehmerfälle. Dass der damals neu eingeführte Begriff der ersten Tätigkeitsstätte, der maßgeblich an das Direktionsrecht des Arbeitgebers anknüpft, auch für den Betriebsstättenbegriff bei Gewerbetreibenden bedeutsam sein sollte, lässt sich der Begründung nicht entnehmen.
Das letzte Wort liegt nun beim BFH, die Revision ist anhängig, Az beim BFH VIII R 15/24.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.6.2024, 1 K 1219/21
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