FG Rheinland-Pfalz entscheidet zum Begriff "Betriebsstätte"

Das FG Rheinland-Pfalz hat zum Begriff "Betriebsstätte" im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht entschieden und klargestellt, dass sich nur der Begriff der "Arbeitsstätte" und nicht auch der Begriff der "Betriebsstätte" geändert hat.

Vor dem FG Rheinland-Pfalz klagte ein IT-Berater, der in den Streitjahren 2016 bis 2018 aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Er übte seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche am Sitz seines (einzigen) Kunden aus. Der Kläger machte in den Einkommensteuererklärungen Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 EUR/km für Hin- und Rückfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR/km für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden).

Ansatz der Entfernungspauschale

Das Finanzamt folgte der Auffassung des BMF (Schreiben v. 23.12.2014). Demnach komme dem Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" in § 9 EStG auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der "Betriebsstätte" in § 4 Abs. 5 EStG zu. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei seinem Kunden seine "erste Tätigkeitsstätte" habe und nur die Entfernungspauschale von 0,30 EUR anzusetzen sei. Die Klage blieb erfolglos.

Betriebsstätte lag vor

Das FG kam– anders als das beklagte Finanzamt – zu dem Schluss, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine "erste Tätigkeitsstätte" im Sinne des § 9 EStG (neue Fassung) im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien. Allerdings sei die "Betriebsstätte" nicht unter Rückgriff auf den durch die Neuregelung eingeführten Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" zu bestimmen (abweichend zur BMF-Auffassung), sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch die BFH-Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall sei daher der Sitz des (einzigen) Kunden des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen.

Die Revision ist beim BFH unter Az. VIII R 15/24 anhängig.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.6.2024, 1 K 1219/21, veröffentlicht am 24.7.2024