Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung von Miet- und Pachtverträgen zwischen einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) und seiner Trägerkörperschaft
Leitsatz (redaktionell)
Miet- und Pachtverträge zwischen einer Gemeinde und ihrem BgA können dann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn der Gegenstand des Miet- und Pachtvertrages bei dem BgA eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Die Nichtanerkennung führt dazu, dass die Pachtzahlungen keine Betriebsausgaben darstellen und deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind (vgl. BFH Urteil I R 223/80 v. 14. März 1984 BStBl 1984 II S. 496).
Für die Frage, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt, gilt ausschließlich die funktionale Betrachtungsweise.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Miet- und Pachtverträgen zwischen einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) und seiner Trägerkörperschaft.
Die Klägerin, eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, ist hinsichtlich des von ihr unterhaltenen BgA Gemeindewerke Wasser-, Elektrizitäts- und Gasversorgung Steuersubjekt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG.
Die Klägerin erwarb im Jahr 1989 das Anwesen ... in ... in der Absicht, es teils für hoheitliche Zwecke, teils für den BgA zu nutzen. Die Verbuchung des Kaufpreises erfolgte insgesamt im hoheitlichen Haushalt; eine anteilige Verbuchung der Grundstücksaufwendungen im Wirtschaftsplan des BgA wurde nicht vorgenommen.
Mit Mietvertrag vom 12. Dezember 1989, geändert am 9. November 1993, hat der BgA von der Trägerkörperschaft Teile des Anwesens ... in ... angemietet. Im einzelnen handelte es sich um folgende Flächen:
Lagerplatz überdacht |
295 qm |
Freilager |
1.042 qm |
Materiallager |
285qm |
Garagen, Parkfläche |
281 qm |
Büro, Werkstatt |
204 qm (ab 1. 1. 1994: 104 qm) |
Sozialräume |
92 qm |
Anlässlich einer für die Jahre 1991 bis 1994 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer und ihm folgend der Beklagte die Auffassung, dass es sich bei den Grundstücksteilen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handele. Deshalb könne der Mietvertrag der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden (Abschnitt 28 Abs. 4 KStR; BFH Urteil vom 14. März 1984 - I R 223/80, BStBl II 1984, S. 496). Die betreffenden Grundstücksteile stellten notwendiges Betriebsvermögen dar.
Die Vermögensminderung durch den Abzug der Pachtzinsen als Betriebsausgaben wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Die Grundstücksteile wurden in den Prüferbilanzen aktiviert. Da die aktivierten Grundstücksteile nach Angaben der Klägerin zu 1/3 fremd finanziert waren, wurde 1/3 des Darlehens passiviert; die darauf entfallenden Zinsen wurden als Betriebsausgaben behandelt. Die Restfinanzierung wurde als Eigenkapital (Rücklage) behandelt.
Der Beklagte erließ entsprechend den Prüfungsfeststellungen geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und Einheitswert des Betriebsvermögens für die Streitjahre. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, bei dem Grundstück handele es sich nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung der Zahlungen aufgrund des Mietvertrages als Betriebsausgaben.
Zur Begründung trägt sie vor, Voraussetzung für die Anwendung des BFH-Urteils vom 14. März 1984 (a. a. O.) sei, dass die überlassenen Grundstücksteile wesentliche Betriebsgrundlagen darstellten. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Weder die Größe des Grundstücks, noch die absolute Höhe der Jahresmiete seien geeignet, eine wesentliche Betriebsgrundlage zu belegen. Der relative Anteil der Miete an den Gesamtkosten des Betriebes betrage z. B. im Jahr 1992 lediglich 1,48 %. Die Relation der Mietaufwendungen zum Gesamtgewinn sage nichts über die Wesentlichkeit des Grundstücks aus.
Soweit die Rechtsprechung für Lager- und Reparaturhallen die Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage bejaht habe, könne dies nicht auf den Streitfall übertragen werden. Sehe man ein Grundstück, das im Wesentlichen aus einem nicht überdachten Lagerplatz mit Fahrzeugabstellplätzen bestehe und keiner besonderen betrieblichen Herrichtung bedurft habe, bereits als wesentliche Betriebsgrundlage an, so hätte dies eine unbegrenzte Ausdehnung des Begriffs der Betriebsaufspaltung zur Folge, was angesichts des im Steuerrecht geltenden Gesetzesvorbehalts unzulässig sei. Vielmehr komme es nur darauf an ob
- der Gebäudeteil der Fabrikation diene oder nur der Verwaltung und Lagerhaltung ohne Produktion und
- ob der Gebäudeteil qualitativ oder quantitativ nicht von geringer Bedeutung oder aber ob er entbehrlich sei.
Lagerhallen, die nicht der Fabrikation dienten, reichten für eine sachliche Verflechtung nicht aus. Dies gelte auch...