Rz. 8

Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind mit ihren inl. Einkünften gem. § 2 Nr. 1 KStG steuerpflichtig. Soweit die inl. Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen, ist die inl. KSt nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch den Steuerabzug abgegolten. In Betracht kommen insbesondere die KapESt,[1] die Bauabzugsteuer[2] und der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG (Rz. 19). Im Fall der beschränkten Steuerpflicht greift die Abgeltungswirkung nicht ein, wenn im gleichen Kj. auch unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (Rz. 18).

 

Rz. 9

Für alle übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind – insbes. für Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht persönlich körperschaftsteuerpflichtig sind –, ergibt sich die beschränkte Steuerpflicht für inl. Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, aus § 2 Nr. 2 KStG. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG ergänzt diese Vorschrift und normiert, dass die KSt für steuerabzugspflichtige Einkünfte durch den Steuerabzug abgegolten ist. Betroffen sind insbesondere die KapESt[3] und der besondere Steuerabzug nach Abs. 3.[4]

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