Rz. 1

Zur Entlastung des Gesetzes sollen bestimmte Regelungen, bei denen eine häufigere Änderung notwendig sein kann, in Rechtsverordnungen getroffen werden. Ermächtigungsgrundlage für diese Rechtsverordnungen ist § 33 Abs. 1 KStG; von ihr ist mit der KStDV Gebrauch gemacht worden.

 

Rz. 2

Die Ermächtigung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KStG betrifft die nähere Ausgestaltung der Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG (rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen) und § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG (kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Von der Ermächtigung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KStG ist in den §§ 1-3 KStDV, von der Ermächtigung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KStG ist in § 4 KStDV Gebrauch gemacht worden. Diese Bestimmungen der KStDV werden im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 KStG kommentiert.

 

Rz. 3

§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KStG enthält eine Ermächtigung für die nähere Bestimmung der Kleinbeträge, um die die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht aufgelöst zu werden braucht.[1] Von dieser Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden.

 

Rz. 4

§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c KStG enthalten Ermächtigungen zu Konjunkturmaßnahmen, die denen des § 51 Abs. 3 EStG[2] und des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. s EStG entsprechen. Danach kann bei Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts der Steuersatz um jeweils bis zu 10 % erhöht oder vermindert werden und/oder bis zu 7,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Körperschaftsteuer abgezogen werden. Von beiden Ermächtigungen ist noch kein Gebrauch gemacht worden.

 

Rz. 5

§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KStG enthält eine Erleichterungsmöglichkeit für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 1 KStG nicht gebildet haben. Diese Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung Beträge zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zulasten des steuerlichen Gewinns in die nach § 193 VAG zu bildende Verlustrücklage einstellen. Die Verlustrücklage übernimmt dann insoweit die Funktion der Schwankungsrückstellung. Von der Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden.

 

Rz. 6

§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG, eingeführt durch Gesetz v. 29.7.2009[3], enthält die Ermächtigung, die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 2 KStG für Einkünfte aus nicht kooperierenden Staaten oder Gebieten auszuschließen. Von dieser Ermächtigung ist durch § 4 der SteuerhinterziehungsbekämpfungsVO v. 18.9.2009[4] Gebrauch gemacht worden. Durch das Gesetz v. 19.7.2009[5] ist eine weitere Ermächtigung in § 51 EStG eingeführt worden, die ebenfalls durch die SteuerhinterziehungsbekämpfungsVO ausgefüllt worden ist. Insbesondere die auf dieser Ermächtigung beruhenden §§ 1, 2 der VO sind aufgrund des § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften von Bedeutung.

[3] BStBl I 2009, 826.
[4] BStBl I 2009, 1146.
[5] BStBl I 2009, 826.

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