Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 20
Nicht unter die Steuerpflicht fällt das hoheitliche Handeln. Die Einbeziehung der Betriebe gewerblicher Art in die Steuerpflicht dient der Schaffung von Wettbewerbsgleichheit bei vergleichbaren Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Privatrechtssubjekten. Hoheitliches Handeln, das nicht der Erzielung von Einnahmen, sondern der Erfüllung von Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand dient, steht dagegen nicht im Wettbewerb; für die Ausübung öffentlicher Gewalt steht dem Staat das Gewaltmonopol zu. Diese öffentliche Gewalt unterliegt anderen rechtlichen Bindungen und bedient sich anderer rechtlicher Methoden, als dies ein privatrechtliches Rechtssubjekt kann. Da die Pflichtaufgaben der Träger der öffentlichen Hand dem privaten Handeln entzogen sind, steht die öffentliche Hand bei der Erfüllung dieser Aufgaben nicht im Wettbewerb mit privaten Unternehmen. Private Unternehmen können in die Erfüllung dieser Pflichtaufgaben nur als sog. Verwaltungshelfer bzw. als Beliehene eingeschaltet sein, nicht aber als Wettbewerber, die mit der öffentlichen Hand um die Erledigung der Aufträge konkurrieren. Das Fehlen von Wettbewerb im Hauptbereich der Tätigkeit ist damit wesentliches Element des Vorliegens eines Hoheitsbetriebs.
Rz. 20a
Hoheitsbetriebe liegen vor bei Tätigkeiten, die den Trägern öffentlicher Gewalt vorbehalten und eigentümlich sind. Sie dienen der Ausübung der öffentlichen Gewalt; sie werden also zur Erfüllung von Aufgaben eingesetzt und bedienen sich rechtlicher Methoden, die einem Träger öffentlicher Gewalt eigentümlich sind und daher nicht oder nicht in dieser Weise von privatrechtlichen Rechtssubjekten erfüllt oder angewandt werden können. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann durch einen Betrieb gewerblicher Art daher insoweit keine öffentliche Gewalt ausüben, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit ausübt, die sich nach ihrem Inhalt von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Denn dann bewegt sich die Körperschaft in Bereichen, in denen private Unternehmen durch den Wettbewerb mit Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht benachteiligt werden dürfen. Es ist unerheblich, ob die juristische Person mit der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden.
Rz. 20b
Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher Tätigkeit einerseits und Wettbewerbstätigkeit andererseits ist insofern fließend, als sich die Grenze zwischen beiden Tätigkeitsbereichen im Laufe der Zeit verschieben kann. Tätigkeiten, die in der Vergangenheit als der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten angesehen worden sind, können für private Körperschaften geöffnet werden und daher vom Hoheitsbereich in den Wettbewerbsbereich wechseln. Es ist daher für jeden Einzelfall und jede Zeitperiode gesondert zu prüfen, wie der fragliche Tätigkeitsbereich organisiert ist, ob er (noch) der öffentlichen Hand vorbehalten ist, oder ob er (schon) dem Wettbewerb geöffnet ist.
Rz. 21
Nach § 4 Abs. 5 S. 2 KStG reicht für die Annahme eines Hoheitsbetriebs die Ausstattung des Betriebs mit Zwangs- und Monopolrechten nicht aus. Damit im Zusammenhang steht die Regelung des § 4 Abs. 3 KStG, wonach Betriebe der Daseinsvorsorge nicht zu den Hoheitsbetrieben gehören. Betriebe der Daseinsvorsorge sind Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. Betriebe gewerblicher Art sind daher insbesondere nicht als Kapitalgesellschaften organisierte Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke. Der Begriff des "öffentlichen Verkehrs" ist weit zu fassen; er umfasst nicht nur die Beförderung von Gütern und Personen (Bus, Straßenbahn, U-Bahn), sondern auch den Individualverkehr auf öffentlichen Straßen und die Bereitstellung von Flächen für den ruhenden Verkehr. Versorgungsbetriebe i. S. v. § 4 Abs. 3 KStG sind auch Fotovoltaikanlagen, nicht aber Telekommunikationsbetriebe.
Rz. 21a
Zwar sind Betriebe der Daseinsvorsorge häufig mit Zwangsrechten ausgestattet (Anschluss- und Benutzungszwang), doch genügt dies nicht zur Annahme eines Hoheitsbetriebs; diese Unternehmen erfüllen Aufgaben, die in gleicher oder ähnlicher Weise von privaten Unternehmen erfüllt werden oder erfüllt werden könnten (z. B. privatwirtschaftliche Betätigung im Bereich der Elektrizitätsversorgung, des Verkehrs usw.). Da die Betriebe insoweit mit privaten Rechtsträgern in Wettbewerb treten oder treten können, werden sie als Betriebe gewerblicher Art eingestuft und damit der Besteuerung unterworfen. Soweit bei einem Versorgungsbetrieb im Einzelfall Überschneidungen mit dem Hoheitsbereich auftreten, geht die Steuerpflicht des Versorgungsbetriebs nach § 4 Abs. 3 KStG der Regelung für Hoh...