Rz. 1
§ 8 KStG regelt die Ermittlung des Einkommens und bildet zusammen mit § 7 KStG die Grundnorm des Zweiten Teils "Einkommen" des KStG. Aufbauend auf § 7 KStG, wonach sich die KSt nach dem zu versteuernden Einkommen bemisst, enthält § 8 KStG Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der KSt, indem er die allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens zusammenfasst.
Rz. 2
Systematisch baut § 8 KStG auf der allgemeinen Regelung des § 7 Abs. 1 KStG über das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage auf und definiert den Begriff des Einkommens. Dabei enthält § 8 KStG keine ins Einzelne gehende Regelung des Begriffs des Einkommens, sondern verweist auf die Vorschriften des EStG. Als allgemeine Regelung ist § 8 KStG selbst wiederum Basis für weitergehende Regelungen zur Einkommensermittlung, die körperschaftsteuerspezifische Besonderheiten enthalten, z. T. aber auch über den Bereich des KStG hinausgehen. Diese Besonderheiten sind:
- die Regelungen über abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen in den §§ 9, 10 KStG;
- die Einschränkungen hinsichtlich der Abziehbarkeit von Zinsen über die Regelung des § 4h EStG hinaus durch § 8a KStG;
- die Steuerfreiheit bestimmter Kapitalerträge und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen nach § 8b KStG;
- die Regelungen zum Verlustausgleich und -abzug bei schädlichem Beteiligungserwerb durch §§ 8c, 8d KStG;
- die Einkommensermittlung in Sonderfällen nach den §§ 11–13 KStG;
- die Einkommensermittlung bei Bestehen eines Organschaftsverhältnisses nach den §§ 14–19 KStG; da auch eine natürliche Person oder eine Personenvereinigung Organträger sein kann, gelten diese Regelungen auch bei der ESt, systematisch richtig wären sie in das EStG aufzunehmen;
- besondere Regelungen für die Einkommensermittlung der Versicherungen, Bausparkassen und Genossenschaften nach den §§ 20–22 KStG.
Rz. 3
Mit der Definition des Einkommens unter Rückgriff auf die einkommensteuerlichen Vorschriften umfasst § 8 KStG auch den Bereich der Einkünfteermittlung und der Zurechnung der Einkünfte. Ein besonders wichtiger Teil ist Abs. 3 mit der Unterscheidung in steuerlich relevante Einkommenserzielung (Einkommensermittlung) und steuerlich irrelevante Einkommensverwendung (Rz. 31). Dagegen enthält § 8 KStG, anders als z. B. die §§ 4, 12 EStG, keine ausdrücklichen Vorschriften zur Abgrenzung einer steuerlich relevanten Sphäre (Betriebsvermögen) von einer steuerlich nicht zu erfassenden Sphäre (Privatvermögen). Wegen der Besonderheiten der Körperschaft als juristische Person ist eine solche Abgrenzungsregelung regelmäßig nicht erforderlich, obwohl in Sonderfällen vergleichbare Probleme auftreten können, z. B. bei Betrieben gewerblicher Art und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Im Übrigen enthält § 8 KStG z. T. detaillierte Regelungen zu Sonderfragen des Körperschaftsteuerrechts, welche rechtssystematisch keine spezifischere Zuordnung im KStG finden konnten. Der Vorschrift kommt damit auch in gewisser Hinsicht die Funktion einer Sammelnorm zur Regelung von Einzelfragen der Körperschaftsteuer zu. Zumindest teilweise ein systematischer Fremdkörper ist § 8 Abs. 1 S. 4 KStG. Da § 1 Abs. 1 KStG Körperschaften mit Ort der Geschäftsleitung im Inland ohnehin für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig erklärt, auch wenn sie ihren Sitz im Ausland haben, und weil § 8 Abs. 1 S. 4 KStG eine Anordnung "für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern" trifft, geht sein Regelungsgehalt über denjenigen des KStG hinaus.