Rz. 4
Durch G. v. 22.12.2003 wurde die Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 S. 2 bis 6 EStG aufgehoben und § 10d EStG entsprechend angepasst. Der Verlustausgleich erfolgt wieder wie bis Vz 1998, d. h. ohne Beschränkung auf die Einkunftsarten als negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. § 10d Abs. 3 EStG wurde daher aufgehoben. Der Rücktrag ist wie in Vz 2002 zulässig bis zum Betrag von 511.500/1 Mio EUR. Der Verlustvortrag ist ab Vz 2013 zulässig bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR, darüber hinaus bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. EUR, darüber hinaus bis zu 60 % (sog. Mindestbesteuerung unter Einbau einer Mittelstandskomponente).
Rz. 5
Durch G. v. 14.8.2007 wurde m. W. v. Vz 2008 in § 34a EStG eine Steuerermäßigung für nicht entnommene Gewinne eines Personenunternehmens eingefügt. Zugleich wurde § 10d Abs. 1 S. 2 EStG neu gefasst, wonach der Verlustrücktrag ausgeschlossen ist, soweit die Einkünfte im Vorjahr nach § 34a EStG ermäßigt besteuert wurden (Rz. 42).
Rz. 5a
Durch G. v. 20.2.2013 wurde der Höchstbetrag des Verlustrücktrags auf 1.000.000 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 2.000.000 EUR erhöht. Die Neuregelung ist erstmals auf negative Einkünfte anzuwenden, die bei Ermittlung der Einkünfte des Vz 2013 nicht ausgeglichen werden können (§ 52 Abs. 25 S. 7 EStG a. F.). Zu den Beträgen des Verlustvortrags vgl. Rz. 4, 56.
Rz. 5b
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 sind die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG für Vz 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben worden. Ab Vz 2022 gelten dann wieder die Beträge von 1 Mio./2 Mio. EUR.
Zusätzlich sind in den neuen §§ 110, 111 EStG Regelungen vorgesehen, um den Verlustrücktrag bei der ESt unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Zum einen können die ESt-Vorauszahlungen für 2019 rückwirkend gemindert werden (§ 110 EStG). Zum anderen sieht § 111 EStG vor, dass bei der Veranlagung der ESt für 2019 pauschal ein Verlustrücktrag aus 2020 i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 berücksichtigt werden kann. Zu den Einzelheiten vgl. Kommentierung zu §§ 110, 111 EStG.
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021 sind die Höchstgrenzen beim Verlustrücktrag noch einmal für Vz 2020 und 2021 von 5 Mio./10 Mio. EUR auf 10.000.000/20.000.000 EUR angehoben worden. Ab Vz 2022 betragen die Höchstbeträge wieder 1 Mio./2 Mio. EUR. §§ 110, 111 EStG sind entsprechend angepasst worden.