Rz. 39

Ehegatten können die Begünstigungen des § 10e insgesamt zweimal in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen:

  • Ohne Bedeutung ist, wer Eigentümer des Objekts oder der Objekte ist.
  • Miteigentumsanteile von Ehegatten an demselben Objekt zählen als ein Objekt. Dies gilt auch für den Fall, dass außerdem noch ein Dritter an diesem Objekt beteiligt ist.
  • Bei Übertragung von Miteigentumsanteilen zwischen Ehegatten tritt für den übertragenden Ehegatten kein Objektverbrauch ein.

Im Fall des Eintritts oder des Wegfalls der Voraussetzungen des § 26 gelten folgende Grundsätze.[1]

[1] Zum Wegfall und anschließendem Wiedereintritt der Voraussetzungen des § 26 infolge Scheidung und Wiederverheiratung derselben Partner miteinander vgl. BFH v. 29.11.2000, X R 5/99, BFH/NV 2001, 381 BStBl II 2001, 192.

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