Rz. 22
Durch die Verweisung in § 10h S. 3 sind folgende Regelungen des § 10e sinngemäß anzuwenden:
- Kürzung der Bemessungsgrundlage um die steuerfreie Rücklage nach § 6b (§ 10e Abs. 1 S. 5; dies gilt nur für den Fall, dass der Vorgang der Entstehung der Wohnung sich [noch] im Betriebsvermögen abspielt),
- anteilige Kürzung des Abzugsbetrags bei Miteigentum (§ 10e Abs. 1 S. 6),
- Nachholung nicht ausgenutzter Abzugsbeträge sowie Rückbeziehung nachträglicher Herstellungskosten (§ 10e Abs. 3),
- Begrenzung der Abzugsmöglichkeit auf einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 61.355 EUR/122.710 EUR (§ 10e Abs. 5a),
- Abzug von Vorkosten (§ 10e Abs. 6),
- gesonderte und einheitliche Feststellung der Abzugsbeträge in Fällen des Miteigentums (§ 10e Abs. 7).
Rz. 23
Im Zusammenhang mit § 10h sind nicht anzuwenden:
- die Vorschriften über Objektverbrauch/Folgeobjekt (§ 10e Abs. 4),
- die Vorschriften über den Schuldzinsenabzug (§ 10e Abs. 6a),
- die Vorschriften über das Baukindergeld.[1]
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