Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 392
Unter Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen. Ebenfalls zur Land- und Forstwirtschaft gehört die Tierzucht und -haltung. Voraussetzung insoweit ist allerdings, dass die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Tierbestandsgrenzen nicht überschritten werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse.
Rz. 393
Überschreitet der Land- und Forstwirt die Grenzen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei können nur solche Tätigkeiten zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führen, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses ausgeübt werden. Fehlt der unmittelbare Bezug der Tätigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozess, liegen gewerbliche Einkünfte vor. Lediglich dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit in einer engen Beziehung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und diesem nicht das Gepräge gibt, ist unter bestimmten Voraussetzungen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auszugehen.
Rz. 394
R 15.5 EStR 2012 enthält Vereinfachungsregelungen zur Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen von den gewerblichen Einkünften. Nach R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 (Rz. 240ff.) sind gewerbliche Tätigkeiten, die nach R 15.5 Abs. 3 bis 8 EStR 2012 (Absatz von Erzeugnissen) dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zurechnung zur Land- und Forstwirtschaft erfüllen, nur dann typisierend der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft insgesamt nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen. Diese Grenzen gelten für die Tätigkeiten nach R 15.5 Abs. 9 und 10 EStR 2012 (Dienstleistungen) entsprechend. Weitere Voraussetzung ist, dass die Umsätze aus den Tätigkeiten i. S. d. R 15.5 Abs. 3 bis 8 EStR 2012 (Absatz von Erzeugnissen) und R 15.5 Abs. 9 und 10 EStR 2012 (Dienstleistungen) dauerhaft insgesamt nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen. Anderenfalls liegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des Strukturwandels (Rz. 117ff.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der daneben bestehende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast für das Vorliegen der in R 15.5 EStR 2012 genannten Voraussetzungen trägt der Land- und Forstwirt.
Rz. 395 einstweilen frei