Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 128
Nach § 13a Abs. 5 EStG ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG nach § 51 EStDV zu ermitteln.
Rz. 129
Zu ermitteln ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG (Rz. 61ff.) nach § 51 EStDV. Bei der Gewinnermittlung nach § 51 EStDV handelt es sich um eine durch eine Betriebsausgabenpauschale ergänzte Einnahme-Überschuss-Rechnung mit der Folge, dass der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln ist, wobei die pauschalen Betriebsausgaben nach § 51 EStDV anzusetzen sind. Das in § 51 EStDV vorgesehene Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gilt im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht. Vielmehr muss die Gewinnermittlung des Gewinns aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zwingend nach § 51 EStDV erfolgen. Der Land- und Forstwirt hat aber die Möglichkeit, über § 13a Abs. 2 EStG eine andere Gewinnermittlungsart zu wählen.
Rz. 130
Einnahmen aus Holznutzungen sind alle Erlöse aus der Verwertung des Holzes, die im jeweiligen Wirtschaftsjahr zugeflossen sind. Hierzu gehören z. B. die Erlöse für das veräußerte und die Teilwerte für das entnommene Holz. Keine Einnahmen aus Holznutzungen sind die Einnahmen aus einer anderen Nutzung des Waldes, wie z. B. aus der Verpachtung einzelner Flächen, der Ausübung der Jagd oder dem Verkauf von Früchten des Waldes bzw. von Reisholz und Grünschnitt.
Rz. 131
Von den bei Zufluss zu erfassenden Einnahmen aus Holznutzungen sind pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen nach § 51 Abs. 2 und 3 EStDV 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes bzw. 20 % der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes. Mit diesen Pauschalen sind alle Betriebsausgaben eines Wirtschaftsjahrs nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG abgegolten, die die Holznutzung der forstwirtschaftlichen Flächen betreffen. Dies gilt nicht für die Wiederaufforstungskosten und die Buchwertminderungen hinsichtlich des Wirtschaftsguts Baumbestand. Bei außerordentlichen Holznutzungen kann § 34b EStG in Anspruch genommen werden. Zu beachten sind die Regelungen in § 4 ForstSchAusglG.
Rz. 132
Alle übrigen Einnahmen in sachlichem Zusammenhang mit den Holznutzungen – wie z. B. Entschädigungen oder Zuschüsse zur Abgeltung erhöhter Betriebsausgaben – sind in voller Höhe zu erfassen. Der Gewinn aus Waldverkäufen stellt grundsätzlich einen Sondergewinn i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dar. Für Einnahmen aus der Verpachtung von Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung und der Jagdpacht gilt § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich die Jagd auf landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen erstreckt. Zinsen aus der Kreditierung von Holzverkäufen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 EStG. Für alle übrigen Einnahmen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Holznutzungen stehen und nicht nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und 6 EStG zu erfassen sind, findet § 51 Abs. 5 EStDV Anwendung. Stellt der Land- und Forstwirt Ausgleichsflächen der forstwirtschaftlichen Nutzung einer Gebietskörperschaft oder einem privaten Eingriffsverursacher zur Verfügung (Rz. 125), sind die hieraus erzielten Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen grundsätzlich nach § 13a Abs. 5 EStG i. V. m. § 51 EStDV zu ermitteln. Fließen dem Land- und Forstwirt insoweit Entgelte für die vollständige oder teilweise Nutzungsüberlassung zu, ist § 51 Abs. 5 EStDV zu beachten.