Rz. 71

Nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG findet die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch dann Anwendung, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die in Nr. 2 Sp. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen nicht überschritten werden.

 

Rz. 72

Liegen die Voraussetzungen des § 13a EStG vor und wird nicht vom Wahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht, gilt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch für reine Sondernutzungsbetriebe i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 2 EStG. Hierunter sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu verstehen, die ausschließlich Sondernutzungen bewirtschaften, die in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG aufgeführt sind. Außerdem dürfen die in Nr. 2 Sp. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen nicht überschritten werden. Damit ist die bisherige Rspr. des BFH[1], wonach reine Sondernutzungsbetriebe nur dann von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Gebrauch machen können, wenn sie auch landwirtschaftliche Nutzflächen selbst bewirtschaften, nicht mehr anwendbar. Für reine Sondernutzungsbetriebe i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 2 EStG besteht von daher nicht mehr die Notwendigkeit, landwirtschaftliche Nutzflächen hinzupachten zu müssen, wenn sie von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Gebrauch machen wollen. Keine Anwendung findet § 13a Abs. 1 S. 2 EStG auf reine Sondernutzungsbetriebe, die Sondernutzungen bewirtschaften, die in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG nicht genannt sind.

 

Rz. 73

Nicht zu den reinen Sondernutzungsbetrieben gehören reine Forstbetriebe.[2] Dies deshalb, weil nach § 13a Abs. 6 S. 1 EStG die forstwirtschaftliche Nutzung nicht zu den Sondernutzungen gehört. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Forstbetriebe die in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG genannte Grenze von 50 ha überschreiten oder nicht.

 

Rz. 73a

Bei der Prüfung, ob die jeweiligen Sondernutzungsgrenzen des § 13a Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. Nr. 2 Spalte 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG überschritten sind, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bei flächengebundenen Nutzungen auf den 15.5. des laufenden Wirtschaftsjahrs abzustellen, während demgegenüber bei nicht flächengebundenen Nutzungen die durchschnittlichen Verhältnisse des laufenden Wirtschaftsjahrs heranzuziehen sind. Umfasst das Rumpfwirtschaftsjahr nicht den 15.5., sind anstelle dieses Stichtags die Verhältnisse am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs maßgebend (Rz. 70).[3] Zu folgen ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht.[4] Vielmehr gilt sowohl bei den nicht flächenbezogenen Nutzungen als auch bei den flächenbezogenen Nutzungen eine auf das Wirtschaftsjahr bezogene Grenze (Rz. 70). Diese muss nachhaltig überschritten werden. Insoweit finden die Grundsätze des Strukturwandels (R 15.5 Abs. 2 EStR 2012) Anwendung (Rz. 70; § 13 EStG Rz. 117ff.).

[2] Kanzler, DStZ 2015, 375.
[4] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 22; a. A. Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 91.

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