Rz. 1
- Durch das EStRG 1974 v. 5.8.1974[1] ist § 2 EStG neu gefasst worden und hat im Wesentlichen seine heutige Form erhalten.
- Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[2] ist Abs. 3 um die Sätze 2 bis 8 erweitert worden, Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs, Mindestbesteuerung.
- Das FamFördG v. 22.12.1999[3] wurde an die Änderungen des § 32 EStG angepasst.
- Durch das StSenkG v. 23.10.2000[4] ist Abs. 5a in das Gesetz eingefügt worden.
- Abs. 5a ist durch das G. zur Regelung der Bemessungsgrundlage für ZuschlagSt v. 21.12.2000[5] geändert worden.
- Mit dem StEuglG v. 19.12.2000[6] sind in Abs. 3 S. 3, 6 und 7 die Euro-Beträge eingefügt worden.
- Mit dem AVmG v. 26.6.2001[7] ist Abs. 6 um einen S. 2 ergänzt worden (Hinzurechnung der Zulage nach § 10a EStG).
- Durch das ProtErklG v. 22.12.2003[8] sind in Abs. 3 die S. 2 bis 8 mit Wirkung ab Vz 2004 aufgehoben worden.
- Durch das StÄndG 2007 v. 19.7.2006[9] ist Abs. 6 S. 1 im Hinblick auf die Einführung des § 32c EStG n. F. mit Wirkung ab Vz 2007 geändert worden.
- Durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[10] sind Abs. 2 S. 2 und Abs. 5b im Hinblick auf die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte eingefügt und Abs. 5a und Abs. 6 geändert worden.
- Das StBürokrAbbG v. 20.12.2008[11] hat Abs. 6 S. 2 ergänzt und S. 3 inhaltsgleich mit Rückwirkung ab Vz 2008 neu gefasst.
- Das BürgerEntlG v. 16.7.2009[12] hat Abs. 6 S. 1 neu gefasst.
- Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[13] ist Abs. 2 S. 1 Nr. 1 klarstellend durch Einbeziehung von § 13a EStG in den Klammerzusatz und redaktionell in Abs. 5a S. 2 Nr. 2 geändert worden.
- Das StVereinfG 2011 v. 1.11.2011[14] hat m.W.z 1.1.2012 Abs. 5a S. 2 (Abzug von Kinderbetreuungskosten) neu eingefügt und Abs. 5b S. 2 aufgehoben.
- Durch das G. zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013 v. 15.7.2013[15] ist Abs. 8 für alle noch offenen Fälle eingefügt worden (§ 52 Abs. 2a EStG a. F.).
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