Rz. 246
Zu den Anschaffungskosten (Rz. 145ff.) gehören alle an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit bezugsfertigem (betriebsbereitem) Gebäude gerichtet sind.[1] Baukosten für die Errichtung oder Modernisierung des Gebäudes:
- Baubetreuungsgebühren[2];
- Treuhandgebühren[3];
- Finanzierungsvermittlungsgebühren;
- Gebühren für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals und des Treuhandauftrags[4];
- Abschlussgebühren;
- Courtage;
- Agio;
- Beratungs- und Bearbeitungsgebühren;
- Platzierungsgarantiegebühren;
- Kosten für die Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundkonzeption[5];
- Kosten der Werbung der Bauinteressenten[6];
- Prospektprüfung und sonstige Vorbereitungskosten;
- Gebühren für die Übernahme von Garantien und Bürgschaften.[7]
Rz. 247
Eine Aufspaltung der einzelnen Aufwendungen in Anschaffungskosten oder Werbungskosten ist unzulässig, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienen, das Eigentum am betriebsbereiten Gebäude zu erlangen.[8]
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