Rz. 277

Nach § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. § 21 EStG ist also subsidiär, tritt gegenüber anderen Einkunftsarten zurück. Das ist der Fall, wenn die Einkünfte ihrer Art nach mehreren Einkunftsarten unterfallen. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Zimmer im eigenen Haus vermietet, in dem der Arbeitnehmer arbeitet. In diesem Fall kommt eine Anwendung des § 19 EStG für das Entgelt für die Nutzungsüberlassung nicht in Betracht, es liegen nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, § 21 Abs. 3 EStG greift nicht ein.[1]

 

Rz. 278

Nach § 20 Abs. 3 EStG und § 22 Nr. 1 S. 1 EStG sind diese Einkünfte nachrangig zu § 21 EStG. Zum Verhältnis von § 20 EStG zu § 21 EStG vgl. Rz. 133 "Bausparguthaben" und "Zinsen". Ein grundlegendes Rangverhältnis bzw. Prinzip der §§ 2023 EStG untereinander ist nicht erkennbar und teilweise widersprüchlich (z. B. Kollision zwischen § 21 Abs. 3 und § 20 Abs. 8 EStG). Bei Nicht-Regelung oder Kollision dürfte die qualifiziertere und umfassendere Einkunftsart vorrangig sein. Es sollte dabei generell auf die größere Sachnähe abgestellt werden.[2]

Zum Verhältnis der Mieteinkünfte zu § 13 EStG vgl. § 13 EStG Rz. 19. Zum Verhältnis der Mieteinkünfte zu § 15 EStG vgl. § 15 EStG Rz. 105ff.

[2] Weber-Grellet, FR 2022, 694.

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