1 Überblick
1.1 Stellung innerhalb der Einkommensvorschriften
Rz. 1
§ 24 EStG zählt zu den Vorschriften, nach denen sich bestimmt, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im Einzelfall gehören (§ 2 Abs. 1 S. 2 EStG). Die Vorschrift schafft weder eine weitere selbstständige Einkunftsart neben den in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten noch erweitert sie den Einkunfts- und Einkommensbegriff, sondern hat, wie sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 EStG und der Formulierung "gehören auch" in § 24 EStG ergibt, lediglich klarstellende Bedeutung für die Zuordnung von Ersatzleistungen zu den einzelnen Einkunftsarten. Rechtsbegründender Charakter kommt aber § 24 Nr. 2 Halbs. 2 EStG zu, der die Besteuerung nachträglicher Einkünfte beim Rechtsnachfolger anordnet; dadurch wird eine Besteuerungslücke geschlossen.
1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
1.2.1 Verhältnis zu § 3 EStG
Rz. 2
Steuerbefreiungen nach § 3 EStG gelten auch für Entschädigungen gem. § 24 Nr. 1 EStG und nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG, und zwar auch dann, wenn sie dem Stpfl. als Rechtsnachfolger zufließen. Einzelne Befreiungstatbestände sind speziell für Entschädigungen (Nr. 19, 25) und nachträgliche Einkünfte geschaffen worden (Nr. 27).
1.2.2 Verhältnis zu § 11 EStG
Rz. 3
Soweit Einkünfte nach § 24 EStG nicht durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln sind (§ 11 Abs. 1 S. 5 und Abs. 2 S. 4 EStG), gilt für sie das Zu- und Abflussprinzip. Wie der Gewinn zu ermitteln ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln; § 24 Nr. 2 Halbs. 2 EStG weicht davon nicht ab; der Begriff des Zufließens beim Rechtsnachfolger ist keine Verweisung auf § 11 EStG. Zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten zur Erlangung einer Entschädigung, die nicht in dem Vz der steuerlichen Erfassung der Entschädigung anfallen, s. Rz. 21.
1.2.3 Verhältnis zu § 20 Abs. 3 EStG
Rz. 3a
§ 20 Abs. 3 EStG stellt im System der Kapitaleinkünfte eine spezielle Regelung dar, die § 24 EStG vorgeht.
1.2.4 Verhältnis zur Tarifvorschrift des § 34 EStG
Rz. 4
Die Bedeutung der Vorschrift ist vornehmlich darin zu sehen, dass Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG sowie Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. v. § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden, gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 EStG ermäßigt besteuert werden können. Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit oder einem ehemaligen Rechtsverhältnis nach § 24 Nr. 2 EStG werden dagegen durch § 34 EStG nicht begünstigt. Mit der Einordnung von Einkünften unter die Tatbestände des § 24 Nr. 1 bzw. Nr. 3 EStG ist aber noch nicht über deren tarifliche Begünstigung entschieden. § 24 Nr. 1 und Nr. 3 EStG haben lediglich eine Vorschaltfunktion für § 34 EStG. Für § 34 EStG bedarf es zusätzlich der Außerordentlichkeit. Der zusammengeballte Zufluss von Einkünften, die wirtschaftlich mehreren Vz zuzuordnen sind, ist deshalb nur für § 34 EStG, nicht aber für § 24 EStG bedeutsam. Die Zusammenballung ist jedoch umgekehrt keine hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer Entschädigung oder Nutzungsvergütung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a) oder Buchst. c) EStG.
1.2.5 Verhältnis zu § 7 Abs. 1 GewStG
Rz. 5
§ 24 EStG gilt auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der verfahrensrechtlich selbstständigen Ermittlung des (laufenden) Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke sind insoweit jedoch zahlreiche Besonderheiten zu beachten.
Rz. 6
Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG gehören, falls sie nicht gem. § 3 EStG steuerfrei sind, bei den unter § 2 Abs. 2 EStG fallenden Gewerbebetrieben stets und ansonsten grds. zum Gewerbeertrag. Ausgenommen sind personenbezogene oder dem begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn i. S. d. § 16 EStG zuzuordnende Entschädigungen.
Rz. 7
Nutzungsvergütungen und Zinsen gem. § 24 Nr. 3 EStG sind ebenfalls Teil des laufenden Betriebs, während nachträgliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG nicht im Rahmen eines bestehenden Betriebs anfallen und deshalb nicht der GewSt unterliegen.
Rz. 8–9 einstweilen frei
1.3 Verfahrensfragen
Rz. 10
Sind mehrere Personen an den Einkünften gem. § 24 EStG beteiligt, muss sowohl über deren Höhe und die auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile als auch über die eine etwaige Tarifbegünstigung des § 34 EStG im Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst....