Rz. 40
Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird auf die bei der Veranlagung festzusetzende ESt die durch Steuerabzug erhobene ESt angerechnet,
- Buchst. a): soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
- Buchst. b): auf die nach § 3 Nr. 40 EStG oder auf die nach § 8b Abs. 1, 2 und 6 S. 2 KStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und
- keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.
Anrechnung bei Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Das Inkrafttreten der Nr. 3 in § 36 Abs. 2 EStG a. F., dass auch auf die ESt in den Fällen des § 32c Abs. 1 S. 2 EStG der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag angerechnet werden soll, wenn der Unterschiedsbetrag höher als die tarifliche ESt des letzten Vz im Betrachtungszeitraum ist, hing von der Feststellung der Europäischen Kommission ab, dass die Regelungen entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.
Mit der Neufassung des § 32c EStG wurden die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission aus dem Notifizierungsverfahren zu der nie in Kraft getretenen Vorschrift des § 32c EStG i. d. F. des MarktordÄndG umgesetzt. § 32c EStG ist im Vz 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Vz 2014 bis 2016 umfasst. Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Vz 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. § 32c EStG ist letztmalig für den Vz 2022 anzuwenden (§ 52 Abs. 33a EStG). Entsprechend ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG erstmals für den Vz 2016 und letztmalig für den Vz 2022 anzuwenden (§ 52 Abs. 35b S. 2 EStG).
Rz. 40a
Eine Anrechnung kommt lt. Finanzverwaltung danach nur in Betracht, wenn die Einkünfte auch tatsächlich bei der Veranlagung erfasst sind. Tatsächlich erfasst sind die im Steuerabzug belasteten Einnahmen, wenn sie Teil der Besteuerungsgrundlage geworden sind, unabhängig davon, ob sie sich etwa bedingt durch Freibeträge auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben.
Rz. 41
Die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge auf die ESt erfolgt von Amts wegen, wenn der Nachweis über den erfolgten Steuerabzug (Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 und Abs. 3 EStG) erbracht wird (wegen Einzelheiten zum Nachweis der Steuerabzugsbeträge, zum LSt-Abzug, zum KapESt-Abzug vgl. Rz. 54, 55 und 74). Soweit der Stpfl. einen Antrag nach § 32d Abs. 4 oder Abs. 6 EStG stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung (erst) auf Verlangen des FA vorgelegt wird (Belegvorhaltepflicht ab dem 1.1.2017).
Rz. 41a
Auch wenn der Steuerabzug zu Unrecht vorgenommen wurde – etwa überhaupt ungerechtfertigt war oder ein zu hoher Steuerabzugsbetrag einbehalten wurde – werden die Steuerabzugsbeträge auf die bei der Veranlagung festzusetzende ESt angerechnet. Es darf dann aber die Erstattung dieser zu Unrecht einbehaltenen Steuerabzugsbeträge weder beantragt noch bereits durchgeführt worden sein.
Rz. 42
Im Wege des Steuerabzugs wird erhoben
Rz. 43
Nach § 50a Abs. 7 EStG kann das FA anordnen, dass die ESt auch bei beschr. stpfl. Einkünften, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen ist, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Der Abzugssatz beträgt 25 % der Einnahmen bei natürlichen Personen und 15 % der Einnahmen bei Körperschaften. Der Gläubiger der Vergütungen kann glaubhaft machen, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist.
Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG hat keine Abgeltungswirkung (zur Anrechnung der einbehaltenen Steuer vgl. Rz. 78).