Rz. 24
§ 3b EStG gilt nur für besondere Zuschläge (Rz. 25ff.) im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG, ist also auf Arbeitnehmer beschränkt.[1] Dabei ist die Vorschrift auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn pauschal nach § 40a EStG versteuert wird.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen