Rz. 29

Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegen dem KapESt-Abzug (zum Steuersatz vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Einzelnen aufgeführten Kapitalerträge (zu den verschiedenen Anteilsarten und den damit verbundenen Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten vgl. § 20 EStG Rz. 22ff.), d. h.

  • Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge

    • aus Aktien (Anteilen an AG, SE und KGaA), soweit diese nicht nachfolgend in § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG genannt sind
    • aus Anteilen an GmbH,
    • aus Anteilen an Genossenschaften einschließlich der SCE und
    • aus Anteilen an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben; hierbei handelt es sich um bergrechtliche Gewerkschaften, die aufgelöst oder umgewandelt worden sind; insoweit hat die Vorschrift keine Bedeutung mehr;
    • Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Dies gilt mit Wirkung ab 1.1.2013 allerdings nur, soweit diese nicht nachfolgend in § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG genannt sind und der Steuerabzug durch die auszahlende Stelle erfolgt.

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