Rz. 10
In den Fällen des § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b EStG wird die KapESt zum ermäßigten Steuersatz von 15 % erhoben, weil die betroffenen Leistungsempfänger als juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. als steuerbefreite Körperschaften ohnehin einen Anspruch auf Erstattung von 2/5 der einbehaltenen und abgeführten KapESt hätten (§ 44a Abs. 8 EStG).[1] Durch die Erhebung der KapESt zum Steuersatz von 15 % erübrigt sich eine spätere Erstattung.[2] Es handelt sich um Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG aus ausschüttungsgleichen Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 20 EStG Rz. 174; § 20 EStG n. F. Rz. 202).
Rz. 11
In den Fällen des § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG (zu den betroffenen Kapitalerträgen vgl. § 20 EStG Rz. 179ff.; § 20 EStG n. F. Rz. 197) ist nur ein einheitlicher Steuersatz von 15 % vorgesehen, weil in diesen Fällen nicht an eine Auszahlung des Kapitalertrags angeknüpft wird. Es handelt sich um Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG aus nicht den Rücklagen zugeführten Gewinnen und verdeckten Gewinnausschüttungen eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art i. S. d. § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. auch § 43 EStG Rz. 93; § 44 Abs. 6 EStG).
Rz. 12 und 13 einstweilen frei
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